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3a.13.2. Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Rechtslage ab 1.1.2015)

BMF2024-0.889.8249.12.2024

Rz 641o
Zu von Kleinstunternehmern erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen - Rechtslage ab 1.1.2019 - siehe Rz 3918.

Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 werden an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vermutung bzw. Feststellung dieses Leistungsortes siehe Rz 641n.

Werden diese Leistungen an einen Unternehmer erbracht, so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (zur Identifizierung als Unternehmer/Nichtunternehmer, siehe Rz 638y). Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann der Unternehmer davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, solange der Leistungsempfänger ihm seine UID nicht mitgeteilt hat (Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ).

Im Zusammenhang mit Drittländern ist die Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003 hinsichtlich der Verlagerung des Leistungsortes zu beachten. Siehe dazu Rz 643.

Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

Telekommunikationsdienstleistungen umfassen insbesondere (siehe Art. 6a VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 )

Telekommunikationsdienstleistungen umfassen nicht

Zu von Kleinstunternehmern erbrachten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen - Rechtslage ab 1.1.2019 - siehe Rz 3918.

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 werden an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vermutung bzw. Feststellung dieses Leistungsortes siehe Rz 641n.

Werden diese Leistungen an einen Unternehmer erbracht, so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (zur Identifizierung als Unternehmer/Nichtunternehmer siehe Rz 638y). Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann der Unternehmer davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, solange der Leistungsempfänger ihm seine UID nicht mitgeteilt hat (Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ).

Im Zusammenhang mit Drittländern ist die Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 383/2003, Rz 643.

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden (siehe Art. 6b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ).

Darunter fallen insbesondere:

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen umfassen nicht:

3a.13.2.1. Telekommunikationsdienstleistungen

3a.13.2.2. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

3a.13.3. Leistungen iSd § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden (Rechtslage ab 1.1.2025)

Rz 641p
Bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 liegt der Leistungsort, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hievon sind insbesondere Streaming-Leistungen umfasst, die nicht bereits unter § 3a Abs. 13 erster Satz UStG 1994 fallen (zB interaktive Online-Sprachkurse). Zur Vermutung bzw. Feststellung dieses Leistungsortes siehe Rz 641n.

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