Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (vgl.
VwGH 24.10.2002, 98/15/0094). Zur Behandlung von Kosten für eine Selbstanzeige siehe
EStR 2000 Rz 1621.
Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner nichtselbständigen Beschäftigung von seinem (deutschen) Arbeitgeber Steuerberatungsleistungen als versteuerten Sachbezug, ist der Wert dieses Sachbezuges als Sonderausgabe abzugsfähig (
BFG 12.12.2023, RV/7102405/2021).
Bei selbständig Erwerbstätigen (
§§ 21 bis
23 EStG 1988) bestehen keine Bedenken, Steuerberatungskosten, die auch Kosten der Gewinnermittlung umfassen, zur Gänze als Betriebsausgaben zu behandeln.
Werden Steuerberatungskosten an einen Wirtschaftstreuhänder geleistet, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig nicht die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern die Abfassung der Einkommensteuererklärung betrifft, liegen zur Gänze Sonderausgaben vor. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bestehen keine Bedenken, die Steuerberatungskosten zur Gänze als Werbungskosten zu behandeln.
Sind Steuerberatungskosten an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren (siehe
EStR 2000 Rz 1646) und wird die Tätigkeit, mit der diese Kosten in Zusammenhang stehen, als Liebhaberei beurteilt, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig.
Kosten an steuerliche Vertreter, die nicht auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften, sondern beispielsweise auf Grund
§ 83 Abs. 4 BAO oder
§ 321 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 107a Abs. 3 Z 3 bis Z 9 der Abgabenordnung, RGBl. I. Nr. 1480/1935, zur Vertretung zugelassen werden, sowie Kosten der Anlage- und Vermögensberatung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die zur selbständigen Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe berechtigten Personen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner) sind zur Steuerberatung im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz, befugt. Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner stellen daher insoweit Sonderausgaben dar.
Beispiel:
Ein Personalverrechner übernimmt die Lohnverrechnung für eine private Hausangestellte. Die diesbezüglichen Kosten stellen Sonderausgaben dar.