Bei pauschaler Berücksichtigung der Kosten aus der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörend) sind nach der Kilometergeldverordnung (
BGBl. II Nr. 289/2024) jene Kilometersätze heranzuziehen, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung vorsieht. Es sind dies 0,50 Euro pro Kilometer (bis 2024: 0,38 Euro pro Kilometer). Der pauschale Ansatz dieser Kilometergelder ist - bezogen auf durchschnittliche Anschaffungskosten - mit 1.500 Euro im Jahr (3.000 Kilometer) begrenzt (bis 2024: 570 Euro im Jahr und 1.500 Kilometer). Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.
Siehe auch Rz 386.