Ist für die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kostenersatz zu leisten, sind diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten in der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen oder können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Zum Begriff des Werkverkehrs, der Behandlung des Werkverkehrs mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels sowie der Auswirkung der Zurverfügungstellung von Werkverkehr auf den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro siehe Rz 742 bis 750 sowie 750g und 750h.
Siehe auch Beispiel Rz 10271.
Bei Lehrlingen, welche für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur den Selbstbehalt für jedes Lehrjahr (§ 30j Abs. 1 lit. b FLAG 1967) zu leisten haben, liegt kein Werkverkehr vor. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule gelten im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. Rz 291). Allerdings steht für diese Fahrten, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, ein Pendlerpauschale maximal in Höhe des für die Lehrlingsfreifahrt bezahlten Selbstbehaltes sowie ein Pendlereuro zu.
Verhältnis von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket ab 2023:Grundsätzlich kann die Kostenübernahme bzw. der Beitrag zum Klimaticket durch den Arbeitgeber entweder einmal jährlich oder in Teilbeträgen (zB monatlich) ausbezahlt werden.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats-, oder Jahreskarte unentgeltlich zur Verfügung stellt oder Rz 750a bis 750c) übernimmt, ist das Pendlerpauschale zuerst so zu berechnen, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets stattfände. Es ist also die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu berücksichtigen und eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner (siehe Rz 252a) durchzuführen.
Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Arbeitgeber als Öffi-Ticket gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen. Dies kann auch dazu führen, dass ein Öffi-Ticket in mehreren Veranlagungsjahren zu einer Reduktion des Pendlerpauschales führt.
Kürzt ein vom Arbeitgeber zugewendetes Öffi-Ticket das Pendlerpauschale auf null, bleibt der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag bestehen.
Auch der Anspruch auf den Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung unberührt.
Beispiel
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale iHv 2.016 EUR pro Jahr (168 EUR pro Monat) sowie der Pendlereuro iHv 142 EUR pro Jahr zu.
Variante a:
Der Arbeitgeber AG wendet ihr ab Jänner 2024 die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von 365 Euro monatlich aufgeteilt zu. AG berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= 30,42 Euro) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 - 365/12). Somit erhält A monatlich 137,58 Euro an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
AG hat die Anzahl der Kalendermonate (12) und die Höhe der übernommenen Kosten des Öffi-Tickets (365 Euro) im Lohnkonto und am Lohnzettel anzugeben sowie einen Nachweis darüber (bspw. die Rechnung) zum Lohnkonto zu nehmen (vgl. Rz 750h, 1185).
Variante b:
A bekommt im Jänner 2024 von ihrem Arbeitgeber AG das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet iHv 1.095 Euro zur Verfügung gestellt. AG berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets ist ab Jänner 1/12 (= 91,25 Euro) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 - 1.095/12). AG berücksichtigt monatlich 76,75 Euro an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
AG hat die Anzahl der Kalendermonate (12) und die Höhe der übernommenen Kosten des Öffi-Tickets (1.095 Euro) im Lohnkonto und am Lohnzettel anzugeben sowie die Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Variante c:
Der Arbeitgeber AG übernimmt im März 2024 600 Euro der Kosten für ein VOR Klimaticket MetropolRegion (860 Euro für 12 Monate), die restlichen 260 Euro muss A selbst begleichen. AG berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten ist ab März 1/12 (= 50 Euro) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 - 50). AG berücksichtigt ab März monatlich 118 Euro an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
AG hat für 2024 die Anzahl der Kalendermonate (10) und die Höhe der übernommenen Kosten des Öffi-Tickets (600 Euro) im Lohnkonto und am Lohnzettel anzugeben sowie die Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Wird das Pendlerpauschale in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, hat A die Zuwendung von 600 Euro bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung auf den Zeitraum der Gültigkeit des Öffi-Tickets zu verteilen und vom Pendlerpauschale abzuziehen 10/12 bei der Veranlagung für 2024 und 2/12 bei der Veranlagung für 2025).
2024 ein Pendlerpauschale von 1.516 Euro /Jahr (=2.016 - 500) und ein Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv 142 Euro zu.
Variante d:
Der Arbeitgeber AG übernimmt 800 Euro der Kosten für ein VOR Klimaticket MetropolRegion (860 Euro). Dieses ist von Juli 2023 bis einschließlich Juni 2024 gültig. Die Zuwendung in Höhe von 800 Euro wird im Juli 2023 an A geleistet. Die restlichen 60 Euro der Kosten für das VOR Klimaticket MetropolRegion muss A selbst begleichen.
AG berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten ist ab Juli 1/12 (= 66,67 Euro) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 - 66,67). AG berücksichtigt ab Juli monatlich 101,33 Euro an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
AG hat für 2023 die Anzahl der Kalendermonate (6) und die Höhe der übernommenen Kosten des Öffi-Tickets (800 Euro) im Lohnkonto und am Lohnzettel anzugeben sowie die Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Für den Fall, dass AG im Jahr 2024 keinen weiteren Kostenbeitrag für ein Öffi-Ticket leistet, hat AG am Jahreslohnzettel 2024 einen Kostenbeitrag von 0 Euro und die Anzahl der Kalendermonate (6) in Höhe der Restgültigkeit des Öffi-Tickets anzuführen.
Wird das Pendlerpauschale in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, hat A bei der Arbeitnehmerveranlagung die Zuwendung von 800 Euro des Öffi-Tickets zu verteilen. Da sowohl im Jahr 2023 als auch 2024 jeweils für sechs Monate eine Kostenübernahme stattfindet, ist die Zuwendung in beiden Jahren je zur Hälfte vom Pendlerpauschale abzuziehen: A steht daher in beiden Jahren ein Pendlerpauschale von 1.616 Euro/Jahr (=2.016 - 400) und ein Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv 142 Euro zu.
Zu Jobticket (bis 30.06.2021) und Öffi-Ticket im Allgemeinen siehe Rz 750a bis 750b sowie 750f bis 750h.
Zum Verhältnis von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket von 01.07.2021 bis 31.12.2022 siehe Rz 750c bis 750e.