Leistungen nach §§ 24 Abs. 8, 24b36d Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz
Ausländische Leistungen, die dem österreichischen Wochengeld vergleichbar sind und nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessen werden, sind ebenfalls steuerfrei (VwGH 01.03.2007, 2005/15/0166).
Siehe auch Beispiel Rz 10041.
Zu den Erstattungsbeträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören Kostenersätze für Fahrtauslagen, Heilbehandlungen, Heilmittel, Kosten der Krankenbehandlung und der Rehabilitation (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988).Unter Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Sozialversicherungsträger sind Heilmittel, Heilbehelfe und dgl. zu verstehen, weiters die Kosten für Krankenhausbehandlung und Kuraufenthalte (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d EStG 1988).Das von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Übergangsgeld sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, das denselben Zwecken dient, ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988).Für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2019 fallen unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 fallen Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die auf Grund von sozialversicherungsrechtlichen oder pensionsgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 sind Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen grundsätzlich steuerpflichtig (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988), nur der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 steuerfrei.
Beispiel 1:
Person A hat Anspruch auf 800 Euro Eigenpension, hat ein Kind und hat alle Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllt.
Person A gebührt eine Ausgleichszulage von 277,03 Euro (Berechnung mit Werten 2019: Ausgleichszulagen-Richtsatz 933,06 Euro plus Erhöhung für 1 Kind 143,97 Euro = 1.077,03 abzüglich 800 Euro Eigenpension).
Steuerfrei ist nur der Betrag von 143,97 Euro- und somit nur jener Teil der Ausgleichszulage, der auf die Richtsatzerhöhung für das Kind entfällt.
Beispiel 2:
Person B hat Anspruch auf 1.000 Euro Pension, hat ein Kind und hat alle Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllt.
Person B gebührt eine Ausgleichszulage von 77,03 Euro (Berechnung mit Werten 2019: Ausgleichszulagen-Richtsatz 933,06 Euro plus Erhöhung für 1 Kind 143,97 Euro = 1.077,03 abzüglich 1.000 Euro Eigenpension).
Steuerfrei ist die gesamte Ausgleichszulage in der Höhe von 77,03 Euro, da sie in der Richtsatzerhöhung für das Kind Deckung findet.