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A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe

BMF2024-0.450.49219.6.2024

A.3.6.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 18/2021)

Rz 219
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 gilt ab 1. Juli 2021. Voraussetzung der Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt.

Rz 220
Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 kann in Anspruch genommen werden, wenn beim Kauf des Kraftfahrzeuges auch die Normverbrauchsabgabe zu entrichten wäre. Dies ist beispielsweise beim Kauf eines Neufahrzeuges beim Fahrzeughändler im Inland oder bei der erstmaligen Zulassung eines aus dem Ausland importierten Kraftfahrzeuges der Fall.

Wurde für ein Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe in Österreich bereits bei einem früheren steuerpflichtigen Vorgang entrichtet, wie dies beispielsweise bei Kauf eines Gebrauchtwagens im Inland der Fall ist, ist es nicht möglich, eine Befreiung in Anspruch zu nehmen, da zu diesem Zeitpunkt kein steuerpflichtiger Tatbestand gesetzt wird und somit keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist.

Rz 221
Neben der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 ist zudem die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank Voraussetzung für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe. Die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer an das zuständige Finanzamt ist materiell-rechtliche Voraussetzung und muss vorliegen, damit die Steuerbefreiung beansprucht werden kann.

A.3.6.2.1.1. Erwerb beim inländischen Fahrzeughändler

Rz 222
Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist dem Fahrzeughändler innerhalb von zwei Wochen ab der Lieferung die Bescheinigung vorzulegen, dass für das Kraftfahrzeug die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 in Anspruch genommen wird (z.B. durch das "Merkblatt zum Ansuchen um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002"). Diese wird bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges in der Zulassungsstelle ausgestellt.

Rz 223
Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

Rz 224
Die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 ist in die Aufzeichnungen des Fahrzeughändlers aufzunehmen.

Daneben hat der Fahrzeughändler in seinen Aufzeichnungen festzuhalten:

Der Fahrzeughändler hat die Aufzeichnungen so zu führen, dass im Fall einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung leicht überprüft und nachvollzogen werden kann. Sämtliche Angaben zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 können vom zuständigen Finanzamt überprüft werden. Unwahre oder unvollständige Angaben können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rz 225
Wird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 dem Fahrzeughändler nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Erwerber des Kraftfahrzeuges über.

Der Fahrzeughändler hat in diesen Fällen unverzüglich die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Für die Benachrichtigung des Finanzamtes ist das Formular NOVA 7 zu verwenden (siehe Rz 1052). Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen.

Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer, als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 BAO, Abgabenschuldner.

Rz 226
Kommt es auf Grund der Nichtvorlage der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 beim Fahrzeughändler zum Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber des Kraftfahrzeuges, hat dieser beim zuständigen Finanzamt die Bescheinigung vorzulegen. Kann die Bescheinigung auch an dieser Stelle nicht vorgelegt werden, ist eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe (mittels Formular NOVA 2) einzureichen.

Rz 227
Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 kann bei Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ausschließlich bei diesem Fahrzeughändler in Anspruch genommen werden. Eine Vergütung beim Finanzamt ist nicht möglich.

Wurde die Normverbrauchsabgabe vom Menschen mit Behinderung fälschlicherweise an den Fahrzeughändler entrichtet und in der Abgabenerklärung beim zuständigen Finanzamt angemeldet, obwohl die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 zusteht, kann eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 durch den Fahrzeughändler erfolgen. Dieser hat die Rechnung zu berichtigen und die fälschlicherweise entrichtete Normverbrauchsabgabe an den Käufer zurückzuzahlen.

Rz 228
Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten auch für die Fälle, in denen zwar nicht von einem inländischen Fahrzeughändler erworben wird, jedoch von einem anderen inländischen Unternehmer (z.B. Taxi, Miet- oder Gästewagen).

Da diese Unternehmer keine Sperren in der Genehmigungsdatenbank setzen können, müssen sie das zuständige Finanzamt über die bevorstehende Lieferung in Kenntnis setzen. Dies hat im Rahmen der Freischaltung des Kraftfahrzeuges vor der Lieferung durch den Hinweis am übermittelten Formular NOVA 4 zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt setzt in diesen Fällen die Sperre in der Genehmigungsdatenbank.

Beispiel:

Ein Taxiunternehmer verkauft sein Taxi an einen Menschen mit Behinderung. Durch die Lieferung des befreiten Kraftfahrzeuges wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt (siehe Rz 450 f). Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung (siehe Rz 222 ff) vor und werden erbracht, steht die Befreiung zu. Der Taxiunternehmer hat keine Normverbrauchsabgabe zu berechnen und abzuführen.

Vor der Zulassung des Kraftfahrzeuges muss allerdings die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank freigeschaltet werden. Hierfür hat der Taxiunternehmer das Formular NOVA 4 beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Auf diesem ist die Lieferung an einen Menschen mit Behinderung zu vermerken. Nach der Zulassung auf den Menschen mit Behinderung wird das Kraftfahrzeug wieder durch das Finanzamt mit einer Zulassungssperre versehen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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