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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

BMF2023-0.211.27422.3.20232023Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation

betroffene Normen:

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Quotenregelung

Verweise:

OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2.
BMF 16.04.2024, 2024-0.291.617

Im OHB der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat auf sechs Monate, sohin bis zum einschließlich 30. September 2023, für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2021 einmalig erstreckt.

Abgabenerklärungen 2021 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März 2023 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. September 2023 eingebracht werden.

Bundesministerium für Finanzen, 22. März 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation

betroffene Normen:

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Quotenregelung

Verweise:

OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2.
BMF 16.04.2024, 2024-0.291.617

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