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Ruhebezüge von selbständigen Ärzten

BMF2023-0.137.16623.8.20232023

EAS 3447

Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer)), die innerstaatlich § 25 Abs. 1 Z 3 lit. abzw. lit. b EStG 1988 unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden. Soweit die Pensionen und Bezüge für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, ist Art. 18 DBA-Griechenland anwendbar, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht (OECD-MA konform) dem Ansässigkeitsstaat zukommt.

Soweit es sich hingegen um Pensionen und Bezüge handelt, die für eine frühere selbständige Tätigkeit gezahlt werden, kann Art. 18 DBA-Griechenland nicht anwendbar sein. Das DBA-Griechenland beinhaltet darüber hinaus weder eine explizite Regelung zur Einordnung von Ruhebezügen aus einer früheren selbständigen Arbeit noch eine solche für Sozialversicherungspensionen und ist somit OECD-MA konform. Dementsprechend sind Pensionen und Bezüge, die auf Pflichtversicherungsbeiträgen im Rahmen der 1. Säule der Altersvorsorge beruhen, unter Art. 21 DBA-Griechenland zu subsumieren (vgl OECD-MK Art. 18 Z 26; siehe dazu Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2012), 48 sowie 224 f). Die Anwendbarkeit von Art. 14 DBA-Griechenland und eine damit einhergehende Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Staat, in dem die selbständige Tätigkeit durch eine feste Einrichtung ausgeübt wurde, ist ausgeschlossen. Etwas anders gilt für Firmenpensionen (siehe dazu EAS 2382).

Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen eine allgemeine Sonderbestimmung für Sozialversicherungspensionen vorsieht, die nicht bloß für frühere unselbständige Arbeit gilt (zBDBA-Deutschland), wären die gegenständlichen Pensionen aus der 1. Säule darunter zu subsumieren und daher eine Besteuerung im Quellenstaat (dh. im Staat der auszahlenden Stelle) möglich.

Bundesministerium für Finanzen, 23. August 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
Art. 21 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
Art. 14 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Pension, Sozialversicherungspension, Pflichtbeitrag, Pflichtversicherung, 1. Säule, Altersvorsorge, Freiberufler, selbständig Erwerbstätige, Ärztekammer, Firmenpension

Verweise:

EAS 2382

Stichworte