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Information zu der am 9. Mai 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF2023-0.345.8289.5.20232023

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus gegebenem Anlass zur Frage der Genehmigungspflichtfür Sondertransporte von unteilbaren Gütern folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 7 GütbefG wird für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auf der Straße mit Kraftfahrzeugen von, nach und durch Österreich für nicht in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässige Unternehmer eine Genehmigungspflicht normiert. Diese Genehmigungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.

In den meisten bilateralen Vereinbarungen zwischen Österreich und Drittstaaten ist demnach die Genehmigungspflicht ebenfalls ausdrücklich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen normiert. Als Lastfahrzeug wird jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug definiert.

In bilateralen Vereinbarungen ist die Befreiung von der Genehmigungspflicht für Kraftfahrzeuge für

"die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde"

normiert.

Derartige Beförderungen sind demnach von der Genehmigungspflicht befreit, wenn für das befördernde Lastfahrzeug (Kraftfahrzeug) eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht ist auch dann gegeben, wenn im Bescheid der Ausnahmegenehmigung zusätzlich zum Anhänger oder Auflieger "ein beliebig wählbares Zugfahrzeug" bzw. "Zugfahrzeug wahlweise" angeführt ist, anstatt eines konkreten Fahrzeuges samt Kennzeichen, solange das verwendete Zugfahrzeug zweifelsfrei dem Adressaten des Bescheides zugeordnet werden kann.

Eine Ausnahmegenehmigung für den Anhänger allein befreit jedoch nicht von der Genehmigungspflicht für das Kraftfahrzeug.

Hinweis: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 45 KFG 1967 ist eine unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördern werden kann; als unteilbar gelten auch

a) zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,

b) das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen.

Eine Stapelung mehrerer Waren, die jede für sich kein unteilbares Gut darstellt, fällt nicht unter diese Definition.

Bei dieser Gelegenheit wurde in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auch berücksichtigt, dass das im Hinblick auf den russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abgeschlosseneAbkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (sieheGK-0500 Abschnitt 2.7.3. und GK-0500 Anlage 1) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 9. Mai 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995

Schlagworte:

Ukraine, Sondertransporte von unteilbaren Gütern

Verweise:

GK-0500 Abschnitt 2.7.3.
GK-0500 Anlage 1
§ 2 Abs. 1 Z 45 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

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