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36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 1246
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988)

Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:

Rz 1247
An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie:

Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Dies gilt nicht für die §§ 33 Abs. 3a EStG 1988 und 34 Abs. 8 EStG 1988.

Rz 1248
Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Einem Ehepartner ist der eingetragene Partner im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) gleichzuhalten. Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

Rz 1249
Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.

Randzahlen 1249a bis 1249f: entfallen

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