vorheriges Dokument
nächstes Dokument

20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 1127
Der Freibetrag von 400 Euro (bis 2023: 360 Euro) monatlich steht zu für

Rz 1128
Der Freibetrag steht unabhängig von der Zahl der in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden und vom Ausmaß der Zulagen und Zuschläge zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht dieser Freibetrag für jedes Dienstverhältnis zu. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache Ausmaß (insgesamt nur zehn Überstunden, maximal 120 Euro [bis 2023: maximal 86 Euro] monatlich, sowie 400 Euro [bis 2023: 360 Euro] bzw. 600 Euro [bis 2023: 540 Euro monatlich]).

In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind Zuschläge für Überstunden, die ab dem 1. Jänner 2024 geleistet werden, für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei.

Stichworte