vorheriges Dokument
nächstes Dokument

11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 809
Für Pensionisten tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages ein jährlicher Pensionistenabsetzbetrag, der bis zu einer bestimmten Höhe von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zusteht und sich zwischen der oberen und unteren Grenze der Pensionseinkünfte gleichmäßig einschleifend vermindert. Maßgeblich für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern nur die Pensionseinkünfte.

Für die Einschleifung sind alle Pensionseinkünfte maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionseinkünfte als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist.

Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).

Siehe auch Beispiel Rz 10809.

Rz 809a
Jährlicher Pensionistenabsetzbetrag:


Kalenderjahr


Pensionistenabsetzbetrag

untere

obere

Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag

2019

400 Euro

17.000 Euro

25.000 Euro

2020

600 Euro

17.000 Euro

25.000 Euro

2021

825 Euro

17.500 Euro

25.500 Euro

2022

825 Euro

17.500 Euro

25.500 Euro

2023

868 Euro

18.410 Euro

26.826 Euro

2024

954 Euro

20.233 Euro

29.482 Euro

Rz 809b
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jährlich zu

Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).

Der bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die die untere Einkunftsgrenze nicht übersteigen, in voller Höhe zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die zwischen den Einkunftsgrenzen liegen, gleichmäßig einschleifend auf Null.

Rz 809c
Erhöhter jährlicher Pensionistenabsetzbetrag:

Kalenderjahr

erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

untere

obere

Grenze (Ehe-)Partnereinkünfte

Grenze der Pensionseinkünfte für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

2019

764 Euro

19.930 Euro

25.000 Euro

2.200 Euro

2020

964 Euro

19.930 Euro

25.000 Euro

2.200 Euro

2021

1.214 Euro

19.930 Euro

25.250 Euro

2.200 Euro

2022

1.214 Euro

19.930 Euro

25.250 Euro

2.200 Euro

2023

1.278 Euro

20.967 Euro

26.826 Euro

2.315 Euro

2024

1.405 Euro

23.043 Euro

29.482 Euro

2.545 Euro

Rz 810
Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.

Stichworte