vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.2.1.2.2.8 Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften abgabenrechtlich gleichgestellte Körperschaften

BMF2023-0.915.58220.12.2023

Rz 56

Rz 57
Rechtslage bis zur Veranlagung 2015

Zu den parteilichen Neben- und Unterorganisationen nimmt das Gesetz nicht Stellung. Sie werden von der Verwaltungspraxis ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt, auch dann, wenn sie in Vereinsform geführt werden. In Zweifelsfällen wird die Parteizugehörigkeit bestimmter Institutionen von den Abgabenbehörden im Wege des BMF durch Anfragen bei den obersten Gremien der politischen Parteien geklärt, wobei Sitz und Stimme in den obersten Gremien der Partei ein Indiz darstellt. Unter- und Nebenorganisationen von politischen Parteien, die als Kapitalgesellschaft oder als Genossenschaft organisiert sind, werden nach diesen Rechtsformen besteuert.

Rechtslage ab der Veranlagung 2016

Gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 sind ab 1.1.2016 abgabenrechtlich nicht begünstigte Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie nahestehende Organisation iSd § 2 Z 3 PartG von wahlwerbenden politischen Parteien für Zwecke des § 5 Z 12 KStG 1988 als Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Darüber hinaus kommt ihnen nach dem Gesetz keine Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Haben Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind sie keine eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. Rz 283b). Für abgabenrechtlich begünstigte selbstständige Gliederungen oder nahestehende Organisationen einer politischen Partei, die die Voraussetzungen nach §§ 34 ff BAO erfüllen, gilt die Fiktion als Körperschaft öffentlichen Rechts für die Zwecke des § 5 KStG 1988 nicht (vgl. Rz 279a).

Rz 58
Rz 59
Rz 60
Rz 61

1.2.1.2.2.9 Öffentlich-rechtliche Anstalten bzw. Stiftungen

Rz 62
Der ORF zählt zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984). Zu den wissenschaftlichen Anstalten öffentlichen Rechts zählen die im Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 idF BGBl. I Nr. 112/2011 angeführten Bundesmuseen.

1.2.1.2.2.10 Teilrechtsfähige Einrichtungen

Rz 63
Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit von Schulen geschaffene Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind abgabenrechtlich wie selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln (zB nach § 128c Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014; § 31c Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 idF BGBl. I Nr. 35/2018; § 7a Oberösterreichisches Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992 idF LGBl. Nr. 64/2018; § 18c Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 65/1995 idF LGBl. Nr. 64/2018; § 16a Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993, LGBl. Nr. 16/1993 idF LGBl. Nr. 37/2012).

Stichworte