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Information zu der am 1. Jänner 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF2022-0.913.18823.12.20222022

Ab 1. Jänner 2023 müssen auf der Grundlage von § 15 Abs. 9und § 69 Abs. 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmte Transporte von Abfällen per Bahn erfolgen. Betroffen sind Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

Diese Abfalltransporte müssen per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erfolgen (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor).Dies gilt nicht,

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Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (insbesondere VB-0800 Abschnitt 2.1.1. undVB-0800 Abschnitt 2a.2.) berücksichtigt.

Nähere Informationen zu den gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 von den Zollorganen durchzuführenden Kontrollen der Nachweise gemäß § 15 Abs. 9und § 69 Abs. 10 AWG 2002 erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 15 Abs. 9 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 69 Abs. 10 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 83 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

Schlagworte:

Abfall, Bahn

Verweise:

VB-0800

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