Ab 1. Jänner 2023 müssen auf der Grundlage von § 15 Abs. 9und § 69 Abs. 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmte Transporte von Abfällen per Bahn erfolgen. Betroffen sind Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
- 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023,
- 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024,
- 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026.
Diese Abfalltransporte müssen per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erfolgen (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor).Dies gilt nicht,
- wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder
- wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 % oder mehr betragen würde.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die digitale Abfrageplattform aufschiene.gv.at errichtet, die es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr zielgerichtet zu stellen und rasch Angebote der Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuholen.Wenn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, erhält der Wirtschaftsbeteiligte eine Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (insbesondere VB-0800 Abschnitt 2.1.1. undVB-0800 Abschnitt 2a.2.) berücksichtigt.
Nähere Informationen zu den gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 von den Zollorganen durchzuführenden Kontrollen der Nachweise gemäß § 15 Abs. 9und § 69 Abs. 10 AWG 2002 erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 15 Abs. 9 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Schlagworte: | Abfall, Bahn |
Verweise: | VB-0800 |