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Information zu der am 1. Jänner 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF2022-0.902.88821.12.20222022

Die in § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992enthaltene Steuerbefreiung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023geändert und lautet nunmehr:

"9.Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;"

Diese Änderung wurde bereits in die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) eingearbeitet. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die letzte Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte:

Kfz, Kraftfahrzeug, Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb

Verweise:

GK-0900

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