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Information zu der am 27. Juli 2021 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2021-0.532.21227.7.20212021

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/2122 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab genehmigt wurde. In Österreich erfolgt dies durch Ausstellung eines Bescheides gemäß §§ 13 und 14 der VEVO 2019 durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Liegt ein vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellter Bescheid gemäß §§ 13 und 14 der VEVO 2019 vor, ist ein Eingang über jede österreichische Zollstelle möglich. Dieser Bescheid, der das GGED-A ersetzt, hat die Sendung zu begleiten und ist den Zollbehörden vorzulegen (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7299" samt der Geschäftszahl des Bescheides). Die Kontrolle erfolgt ausschließlich durch die Zollbehörden. Auf die Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen ist zu achten.

Liegt eine entsprechende Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats vor, sind die Tiere unter Vorlage dieses Dokuments an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorzuführen.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.4.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 3 DelVO 2019/2122 , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 45
§ 13 VEVO 2019, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019
§ 14 VEVO 2019, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019

Schlagworte:

Tiere für wissenschaftliche Zwecke

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 4.4.

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