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Information zu der am 16. Juli 2021 in Kraft tretenden Neufassung der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720)

BMF2021-0.395.80814.7.20212021

Am 16. Juli 2021 tritt die

in Kraft. Durch diese Verordnung soll zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Union sichergestellt werden, dass Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen gewährleisten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 ergänzt bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und stärkt deren konsequente Durchsetzung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten hergestellt wurden.

Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 wird auch ein verbesserter Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Einbindung der Zollbehörden in die Kontrollen von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden.

Die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1020anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Konformität von Produkten durchzuführenden Kontrollen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung ( VB-0720 )zusammengefasst, nach der ab dem 16. Juli 2021 vorzugehen ist.

Auf folgende Änderungen, die sich durch die Verordnung (EU) 2019/1020 ergeben, wird besonders hingewiesen:

a)dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen,

b)das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist,

c)das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist,

d)der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020angegeben oder erkennbar sind, oder

e)aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1020darstellt.

Die Information der Marktüberwachungsbehörde hat nunmehr unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements (Bearbeitung URM - Meldung an die Marktüberwachungsbehörde) zu erfolgen.

Telefon (österreichweit): 050 233 561040
E-Mail: marktueberwachung-zoll@bmf.gv.at

Der Zentralstelle Marktüberwachung obliegen u.a. auch die Analyse der für die Zollkontrollen relevanten Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und eine entsprechende Aufbereitung und Darstellung in praktischen Anleitungen in Form eines Handbuchs und von Checklisten. Das Handbuch und die Checklisten werden den Zollorganen zur Durchführung der Kontrollen auf der Wissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern zum internen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Juli 2021

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1

Schlagworte:

Konformität, Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung

Verweise:

VB-0720
UZK, Zollkodex Art. 46
UZK, Zollkodex Art. 47

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