vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BREXIT: Neue Vorschriften im grenzüberschreitenden Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die sich aus der vorläufigen Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens EU-UK ab 1. Jänner 2021 ergeben

BMF2021-0.000.8264.1.20212021

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Ende der Übergangsperiode kommt mit 1. Jänner 2021 das Handels- und Kooperationsabkommen Großbritannien und Nordirland provisorisch zur Anwendung. Für den Bereich des Straßengüter- und Straßenpersonenverkehrs ergeben sich vorbehaltlich künftiger Änderungen durch die Vertragsparteien verkürzt und zusammengefasst folgende neue Regelungen, wobei Bezugnahmen auf das Vereinigten Königreich bzw. UK auch Nordirland umfassen:

I. Gewerblicher Straßengüterverkehr

Hinweis: Die nachstehenden Infos zum gewerblichen Straßengüterverkehr wurden mit Wirkung vom 21. Mai 2022 in die Arbeitsrichtlinie Güterverkehr aufgenommen (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.6.).

1. Bilaterale Verkehre

Abgesehen von den unten taxativ aufgezählten Befreiungen müssen Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreiches Inhaber einer Lizenz gemäß Anlage 1 (UK) bzw. Anlage 2 (EU-Gemeinschaftslizenz) sein und die Fahrer im Besitz einer Bescheinigung nach Anlage 3 sein. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrer, die Fahrten gemäß den gegenständlichen Vorschriften durchführen, haben im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

Unter diesen Voraussetzungen sind folgende Fahrten zulässig:

a)Bilaterale Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes.

b)Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, d.h. Fahrten von UK - durch die EU - nach UK oder von der EU - durch UK - in die EU.

c)Drittlandfahrten/Transit: Fahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, d.h. Fahrten von/nach UK - durch die EU gesamt oder von/nach der EU gesamt - durch UK.

d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug im Zusammenhang mit den unter a) bis c) genannten Fahrten.

Befreiungen:

Von der Pflicht einer UK-Lizenz/Gemeinschaftslizenz befreit sind

2. Regelungen zur KABOTAGE

aa) "große Kabotage" für UK-Unternehmer: Für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich sind bis zu zwei Fahrten in der EU im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach 1a) zulässig.

bb) "nationale Kabotage" für UK-Unternehmer: Für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich ist eine Fahrt innerhalb von 7 Tagen im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach 1a) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zulässig.

cc) große und nationale Kabotage für UK-Unternehmer zusammen maximal zwei Fahrten: Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich werden auf höchstens zwei Fahrten innerhalb des Gebiets der EU nach den obigen Absätzen beschränkt, bevor sie in das Gebiet des Vereinigten Königreichs zurückkehren.

dd) nationale Kabotage für EU-Unternehmer im UK: maximal zwei Fahrten im Anschluss an eine bilaterale Fahrt nach 1a).

Hinweise zu den vorstehend verwendeten Begriffen "große Kabotage" und "nationale Kabotage":

"Große Kabotage" ist als Arbeitsbegriff zu verstehen - keine Legaldefinition; umfasst Fahrten eines UK-Unternehmers zwischen Mitgliedstaaten der EU.

"Nationale Kabotage" ist als Arbeitsbegriff zu verstehen - keine Legaldefinition; umfasst Fahrten eines UK-Unternehmers in einem Mitgliedstaat der EU.

II. Straßenpersonenverkehr

Kraftfahrlinienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs bedürfen einer Genehmigung gemäß Anlage 4. Diese oder deren beglaubigte Kopie sowie die Betreiberlizenz des Personenkraftverkehrsunternehmers für den grenzüberschreitenden Personenverkehr oder deren beglaubigte Kopie, die gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht vorgesehen sind, ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.

Unter diesen Voraussetzungen sind folgende Fahrten zulässig:

a)Bilaterale Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr: Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen besetzte Fahrten vom Gebiet einer Vertragspartei zum Gebiet der anderen Vertragspartei - mit oder ohne Durchreise durch das Gebiet eines Drittlandes - sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.

b)Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen besetzte Fahrten vom Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, zum Gebiet der gleichen Vertragspartei mit Durchreise durch das Gebiet der anderen Vertragspartei sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen, d.h. UK - durch EU gesamt - UK oder EU gesamt - UK - EU gesamt.

c)KABOTAGEVERBOT im Linienverkehr: Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei darf keinen Linienverkehr mit Ausgangs- oder Endhaltestelle in dem Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben.

d)Wenn der unter a) genannte Personenverkehrsdienst Teil eines Dienstes zum oder vom Gebiet der Vertragspartei ist, in dem der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, dürfen Fahrgäste auf der Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn die Haltestelle im Voraus gemäß den auf dem Gebiet geltenden Regeln genehmigt wurde.

e)Personenkraftverkehrsunternehmer dürfen beim Betrieb von Gelegenheitsverkehr eine Fahrt vom Gebiet einer Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Gebiet einer Nichtvertragspartei des Interbus-Übereinkommen einschließlich einer Leerfahrt durchführen. In diesem Fall ist ein Fahrtenblatt gemäß Anlage 5 mitzuführen.

III. Arbeitsrichtlinien in der Findok

Eine entsprechende Änderung der

erfolgt sukzessive zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 4. Jänner 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 684/92 , ABl. Nr. L 74 vom 20.03.1992 S. 1
VO 12/98 , ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1998 S. 10
GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
Interbus-Übereinkommen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13
KflG, Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999
VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
Handels- und Kooperationsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 444 vom 31.12.2020 S. 14

Schlagworte:

BREXIT

Verweise:

BMF, 2021-0.000.826 Anlage 1
BMF, 2021-0.000.826 Anlage 2
BMF, 2021-0.000.826 Anlage 3
BMF, 2021-0.000.826 Anlage 4
BMF, 2021-0.000.826 Anlage 5
GK-0400
GK-0410
GK-0420
GK-0500
GK-0500 Abschnitt 1.1.6.

Stichworte