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25b.4. Sondervorschriften

BMF2021-0.835.98330.11.2021

Rz 3437
Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25b UStG 1994:

  1. a. den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;
  2. b. die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
  3. c. das Datum der Lieferung der Gegenstände;
  4. d. die Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
  5. e. jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Bemessungsgrundlage;
  6. f. den anzuwendenden Steuersatz;
  7. g. den Betrag der zu zahlenden Steuer unter Angabe der verwendeten Währung;
  8. h. das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;
  9. i. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
  10. j. die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Käufer beginnt und endet, verwendeten Informationen;
  11. k. Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes;
  12. l. die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer und
  13. m. die eindeutige Sendungsnummer, falls der Unternehmer unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

Der Unternehmer (bzw. gegebenenfalls der Vertreter) hat diese Informationen so zu erfassen, dass sie unverzüglich und für jede einzelne ausgeführte Lieferung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können (siehe Art. 63c Abs. 3 VO (EU) 282/2011 ). Von einer unverzüglichen Zurverfügungstellung ist für Österreich als anfragenden Mitgliedstaat jedenfalls dann auszugehen, wenn sie innerhalb von 20 Tagen erfolgt. Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung durch einen Vertreter in Anspruch, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, falls dies nicht durch den Vertreter passiert.

25b.5. Nutzung des IOSS über einen Vertreter

Rz 3438
Ein Unternehmer kann den IOSS auch über einen Vertreter in Anspruch nehmen, sofern der Unternehmer keine aktive IOSS-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat hat. Für Drittlandsunternehmer, die in keinem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihr Unternehmen auch nicht in Norwegen betreiben (§ 25b Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 und Art. 1 Durchführungsbeschluss 2021/942 der Europäischen Kommission), ist die Vertretung die einzige Möglichkeit, den IOSS in Anspruch zu nehmen. Diesfalls müssen alle Einfuhr-Versandhandelslieferungen über den Vertreter im IOSS erklärt und abgeführt werden.

Als Vertreter kommen nur im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer in Frage, die von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der IOSS-Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt werden (§ 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Der Vertreter darf in keinem anderen Mitgliedstaat eine aktive IOSS-Identifikationsnummer als Vertreter haben oder als Vertreter einer Sperrfrist unterliegen. Außerdem muss der Vertreter die Voraussetzungen des § 27 Abs. 8 UStG 1994 (Fiskalvertreter) erfüllen, wobei eine Betriebstätte hinsichtlich des zweiten Satzes dieser Bestimmung reicht. Der MSI des Vertreters (und somit auch der MSI aller von ihm vertretenen Personen) richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei Unternehmern, die den IOSS direkt in Anspruch nehmen (vgl. Rz 3434).

Wird der IOSS über einen Vertreter genutzt, treffen den Vertreter sämtliche Verpflichtungen aus dem IOSS (zB Erklärungs-, Berichts- oder Aufzeichnungspflichten) für jeden Vertretenen separat. Die Verpflichtungen des Vertretenen bleiben davon unberührt. Der Vertreter und der Vertretene sind Gesamtschuldner.

Dem Vertreter ist in folgenden Fällen das Vertretungsrecht zu entziehen (Ausschluss des Vertreters):

Die Entscheidung über den Ausschluss als Vertreter ist diesem und den Personen, die er vertritt, elektronisch zu übermitteln. Der Ausschluss wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, der auf die Übermittlung der Entzugsentscheidung folgt. Zum Ausschluss bei Verlegung des Sitzes oder der Niederlassung siehe Rz 3436 sinngemäß. Erfolgt der Ausschluss wegen wiederholten Verstoßes, ist der Ausschluss hingegen ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss an den Vertreter und die von ihm vertretenen Unternehmer elektronisch übermittelt worden ist. Zum wiederholten Verstoß siehe Art. 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 und Rz 3436. Kommt es zum Ausschluss als Vertreter wegen eines wiederholten Verstoßes, kann der Vertreter für zwei Jahre nach dem Monat, in dem der Entzug wirksam wurde, nicht mehr als Vertreter tätig werden. Diese Sperrfrist gilt grundsätzlich nur für den Vertreter und hat keine Auswirkungen auf den Vertretenen, wenn dieser von dem ihn betreffenden wiederholten Verstoß nichts wusste oder wissen hätte müssen. Bei anderen Fällen der Beendigung oder des Ausschlusses tritt keine Sperrfrist ein.

Wird der Vertreter ausgeschlossen, werden auch alle durch den ihn vertretenen Unternehmer aus dem IOSS ausgeschlossen (Art. 58 VO (EU) 282/2011 ). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses für die vertretenen Unternehmer richtet sich nach der Wirksamkeit des Ausschlusses des Vertreters. Der vertretene Unternehmer kann sich nach Ausschluss seines Vertreters durch einen neuen Vertreter oder, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, selber wieder zum IOSS registrieren.

Randzahlen 3439 bis 3440: derzeit frei.

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