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30.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988)

BMF2021-0.768.4855.11.2021

Rz 1596
Ungeachtet der Tatsache, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder für sich nicht sachlich steuerpflichtig sind, haben sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglieder ihr eigenes Einkommen wie bei Individualveranlagung unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen zu ermitteln und mittels Formular "Körperschaftsteuererklärung" zu deklarieren.

Sind im eigenen Einkommen Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG enthalten, für die ein Antrag auf Ratenzahlung der darauf entfallenden Steuerschuld gestellt werden kann (siehe zum Ratenzahlungskonzept allgemein EStR 2000 Rz 2518a und UmgrStR 2002 Rz 44a), ist dieser Antrag vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger in dessen Körperschaftsteuererklärung zu stellen.

Ein ausländisches Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097). Die zuzurechnenden Verluste bzw. die Verlustbeträge ausländischer Gruppenmitglieder, die der Nachversteuerung unterliegen, sind in Formular K 1g gesondert aufgegliedert nach ausländischem Gruppenmitglied anzugeben. Bei gemäß § 26c Z 45 KStG 1988 zum 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschiedenen ehemaligen Gruppenmitgliedern (siehe dazu Rz 1013c ff) sind die nachzuversteuernden Beträge über 3 Jahre zu verteilen, sodass für diese pro Jahr lediglich ein "Nachversteuerungsdrittel" als nachzuversteuernder Betrag in Formular K 1g anzugeben ist.

Das Gruppeneinkommen ist nicht zu erklären, sondern wird automatisch zusammengerechnet.

Rz 1597
Die Veranlagung der Gruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen bescheidmäßig festgestellt (Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO). Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung.

Rz 1598
Ist dem Gruppenmitglied direkt oder indirekt eine Beteiligungsgemeinschaft übergeordnet, ergeht der Feststellungsbescheid betreffend das Einkommen dieses Gruppenmitgliedes auch an die Minderbeteiligten.

Rz 1599
Parteien im Feststellungsverfahren sind:

Rz 1600
Der Feststellungsbescheid betreffend das Gruppenmitglied enthält alle Bestandteile des Körperschaftsteuerbescheides bei Individualveranlagung und spricht zusätzlich ab über:

Rz 1601
Der Feststellungsbescheid betreffend den Gruppenträger enthält alle Bestandteile des Körperschaftsteuerbescheides bei Individualveranlagung sowie des Feststellungsbescheides betreffend das Gruppenmitglied mit folgenden Unterschieden:

Rz 1601a
Wurde im Feststellungsverfahren des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers ein Antrag auf Entrichtung der Abgabenschuld in Form einer Ratenzahlung vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger für Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG gestellt, sind aus Gründen der Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers für das Körperschaftsteuerverfahren der Gruppe die im jeweiligen Feststellungsbescheid im eigenen Einkommen des Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers enthaltenen Entstrickungsbeträge gesondert auszuweisen.

Rz 1601b
Gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988) mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO). In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen, weil diese Einkünfte unmittelbar in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen sind (siehe dazu bereits Rz 1078).

Rz 1602
Der Körperschaftsteuerbescheid enthält das periodenrichtig aufsummierte steuerliche Ergebnis des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben als steuerpflichtiges Gruppeneinkommen, die auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnenden aufsummierten inländischen Steuerbeträge, die ausländischen Steuerbeträge unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages, die anrechenbare Mindeststeuer und die entstandene Steuerschuld.

Wurde im Feststellungsverfahren des Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers ein Antrag auf Entrichtung der Abgabenschuld in Form einer Ratenzahlung vom betreffenden Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger für Entstrickungsbeträge gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 bzw. nach den Vorschriften des UmgrStG gestellt, spricht der Körperschaftsteuerbescheid über die in Raten zu entrichtende Abgabenschuld auf die im Gruppeneinkommen enthaltenen Entstrickungsbeträge und über deren Fälligkeitstermine gemäß § 6 Z 6 lit. d und e EStG 1988 gesondert ab (siehe zur Entstrickungsbesteuerung in der Gruppe näher Rz 1150 ff).

Der Körperschaftsteuerbescheid betreffend die Gruppe ergeht ausschließlich an den Gruppenträger.

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