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28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988)

BMF2021-0.768.4855.11.2021

28.1 Allgemeiner Steuersatz (§ 22 Abs. 1 KStG 1988)

Rz 1514
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das KStG 1988 in der ersten Ebene die Besteuerung des Einkommens der Körperschaft selbst mit einem fixen Steuersatz von 25% unabhängig davon erfasst, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird. Auf der Gesellschafterebene stellt § 10 KStG 1988 sicher, dass im Ausschüttungsfall, so lange keine Empfängerbesteuerung erfolgt, die Ausschüttungsbeträge im Bereich von Körperschaften verbleiben. Erst wenn der Gewinn an natürliche Personen (durch offene oder verdeckte Ausschüttung) weitergegeben wird, findet auf Ebene der natürlichen Personen die Besteuerung durch KESt - Abzug statt. Die nach § 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 und § 95 EStG 1988 durch die ausschüttende Körperschaft einzubehaltende Kapitalertragsteuer führt einkommensteuerlich beim Dividendenempfänger zur Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 1 EStG 1988.

Für den Bereich der Körperschaften wird die Wirkung des § 10 KStG 1988 bzw. anderer Befreiungen durch § 94 EStG 1988 hergestellt.

Diese Systematik führt zu einer Steuerbelastung der körperschaftsteuerlichen Gewinne, die insgesamt im Wesentlichen dem Einkommensteuertarif entspricht.

28.2 Besondere Besteuerung

28.2.1 Zusatzbesteuerung nach § 6b Abs. 4 KStG 1988

Rz 1515
Die nach § 6b Abs. 4 KStG 1988 der Zusatzbesteuerung zu unterziehenden Dividenden sind mit einem allgemeinen Steuersatz von 25% im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Zusatzbesteuerung erfolgt völlig unabhängig von der laufenden Besteuerung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Es entstehen daher zwei voneinander unabhängige Einkommensschedulen. Auch wenn die laufende Einkommensermittlung kein positives Einkommen ergibt, bleibt die Zusatzsteuer in vollem Umfang aufrecht.

28.2.2 Sonderbesteuerung nach § 21 Abs. 3 KStG 1988

Rz 1516
Die nach § 21 Abs. 3 KStG 1988 zu versteuernden ausländischen Einkünfte der inländischen beschränkt Steuerpflichtigen iSd § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 (siehe Rz 1498) sind im Veranlagungswege mit dem allgemeinen Steuersatz von 25% der ausländischen Kapitalerträge ohne Werbungskostenabzug zu versteuern.

28.2.3 Zwischenbesteuerung nach § 22 Abs. 2 KStG 1988

Rz 1517
Die Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte von Privatstiftungen (siehe StiftR 2009 Rz 89 bis Rz 110) wird mit 25% der Bemessungsgrundlage (ab Veranlagung 2011) neben der Tarifbesteuerung im Veranlagungswege vorgenommen. Es liegt eine Schedulenbesteuerung vor, dh. die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum eine Einkommensbesteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz von 25% stattfindet.

28.2.4 Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs. 3 KStG 1988

Rz 1518
Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO zu entrichten; somit auch für nicht als Betriebsausgabe geltend gemachte Beträge (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004).

Bei Gruppenmitgliedern wird der Zuschlag gemeinsam mit ihrem normalen Ergebnis - der Ergebniszurechnung gemäß § 9 Abs. 6 KStG 1988 folgend - zur jeweils beteiligten Körperschaft weitergeleitet und ist letztlich vom Gruppenträger zu entrichten.

Die Verweigerung der Empfängerbenennung (§ 162 BAO, § 22 Abs. 3 KStG 1988) stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019); der Zuschlag betrifft folglich jenen Veranlagungszeitraum, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind.

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