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40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1336
Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern.

Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.

Rz 1337
Als zu Unrecht erstattet gelten Erstattungsbeträge auch:

Werden derartige Kapitalabfindungen nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen, sondern an Hinterbliebene ausgezahlt, liegt keine zu Unrecht erfolgte Erstattung vor.

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