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29a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1212a
Mit § 82a EStG 1988 wird ab 1. Juli 2011 (maßgeblich ist der Zahlungsfluss) bei Weitergabe von Bauleistungen eine Haftung des Auftraggebers (Auftrag gebendes Unternehmen) für lohnabhängige Abgaben des beauftragten Bauunternehmens eingeführt. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben knüpft zum großen Teil an dieselben Voraussetzungen wie die Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger nach §§ 67a ff ASVG.

Die Haftung für lohnabhängige Abgaben umfasst auch (ausländische) beauftragte Unternehmen, die nicht unter die Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts fallen, da deren Arbeitnehmer in einem anderen EWR-Staat der Versicherungspflicht unterliegen.

Bei Bauleistungen im Ausland kommt die Haftung dann zum Tragen, wenn Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen der betroffenen Arbeitnehmer zukommt oder davon in Österreich Lohnabgaben zu entrichten sind (zB Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds).

Die Auftraggeberhaftung besteht unabhängig von einer Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.

Rz 1212b
Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. § 67a Abs. 3 ASVG ist anzuwenden und sieht vor, dass als Leistungszeitpunkt der Kalendertag gilt, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

Die HFU-Gesamtliste nach § 67b Abs. 6 ASVG wird von dem bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, eingerichteten Dienstleistungszentrum geführt und ist elektronisch abrufbar (www.sozialversicherung.at ). Die HFU-Gesamtliste ist sowohl für die Haftung für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger als auch für die Haftung für lohnabhängige Abgaben maßgebend.

Rz 1212c
Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (zB "Ein-Personen-Unternehmen") dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2011, Amtliche Verlautbarung Nr. 795/2010) vor, ist der Auftraggeber grundsätzlich von der Haftung nach § 82a EStG 1988 befreit und der Werklohn kann somit zu 100% dem beauftragten Unternehmen bezahlt werden. Beschäftigt der Auftragnehmer jedoch Arbeitnehmer mittels Formular A1 (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009), dann sind bei Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht dieser Arbeitnehmer im Inland 5% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) vom Auftraggeber abzuführen.

Eine Haftung kann trotz Vorliegens einer Bestätigung nach § 7 RVAGH 2011 beispielsweise in solchen Fällen geltend gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung meldet.

Rz 1212d
Scheint das beauftragte Unternehmen nicht in der HFU-Gesamtliste auf, kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien, in dem er 5% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist. Der Auftraggeber kann somit die Werklohnzahlung aufsplitten.

Erfolgt die Überweisung gemeinsam mit dem Haftungsbetrag für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger, sind für die Überweisung folgende Daten anzugeben:

  1. 1. Firmenname und Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,
  2. 2. Dienstgebernummer sowie den Firmennamen des beauftragten Unternehmens,
  3. 3. Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn und
  4. 4. UID-Nummer oder, falls nicht vorhanden,

Rz 1212e
Das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse hat die einlangenden Haftungsbeträge - wenn vom Auftraggeber keine Zuordnung mittels Verrechnungsweisung erfolgt - im Verhältnis 4:1 aufzuteilen. Das heißt vom überwiesenen Haftungsbetrag entfallen 80% (4/5tel) auf die Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger und 20% (1/5tel) auf die lohnabhängigen Abgaben. Bei Vorliegen einer Verrechnungsweisung durch den Auftraggeber hat das Dienstleistungszentrum die Aufteilung wie folgt vorzunehmen: Der vom Auftraggeber unter der Bezeichnung "AGH-SV" ausgewiesene Haftungsbetrag entfällt auf die Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger und der unter der Bezeichnung "AGH-LSt" ausgewiesene Haftungsbetrag entfällt auf die lohnabhängigen Abgaben.

Rz 1212f
Hat das beauftragte Unternehmen keine Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen, da die beschäftigten Arbeitnehmer nicht der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, dann entfällt der an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse entrichtete Haftungsbetrag zu 100% auf die lohnabhängigen Abgaben. In diesem Fall hat das beauftragte Unternehmen zwar keine Dienstgeberkontonummer, es können jedoch trotzdem die Haftungsbeträge für lohnabhängige Abgaben an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überwiesen werden.

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