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9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 673
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen unterliegen diese Bezüge der Regelung des § 32 Z 1 EStG 1988. Die Bezüge werden daher im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte erfasst. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind derartige Bezüge durch die Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 nicht abgegolten und daher gesondert zu versteuern.

9.3.1.3 Erfassung im Wege der Veranlagung

Rz 674
In allen Fällen, in denen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, werden die Bezüge im Wege der Veranlagung erfasst. Die auszahlende Stelle hat dem Empfänger der Bezüge eine Kalenderjahres-Bestätigung über die Höhe dieser Bezüge auszustellen. Darin ist zu vermerken, auf Grund welcher Tätigkeit die Bezüge geleistet werden. An Hand dieser Bestätigung werden die Bezüge der betreffenden Einkunftsart zugeordnet.

9.3.1.4 Erfassung im Wege des Lohnsteuerabzuges

Rz 675
Krankengelder, die auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sowie Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers sind vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen. Ein Lohnsteuerabzug gemäß § 66 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber auch dann vorzunehmen, wenn auf Grund anderer Regelungen oder Vereinbarungen die Auszahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesen Fällen ist keine Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 an das Finanzamt zu übermitteln. Gemäß § 84 EStG 1988 sind derartige Bezüge in den Lohnzettel aufzunehmen.

Rz 676
Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 auch bei Auszahlung der Krankengelder und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG durch den Krankenversicherungsträger einzubehalten. Seitens der auszahlenden Stelle ist dabei den Meldeverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 nachzukommen. Werden von einem Versicherungsträger aufgrund verschiedener Versicherungsfälle mehrere Bezüge an einen Bezugsberechtigten geleistet, dann ist eine gemeinsame Versteuerung nur dann vorzunehmen, wenn die Leistungen steuerlich gleich zu behandeln sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Leistungen entweder einheitlich gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 oder einheitlich gemäß § 66 EStG 1988 zu versteuern sind. Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, gelten immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988. Der im § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Freibetrag von 30 Euro (bis zum 31.12.2013 20 Euro) steht pro Tag zu. Erfolgt eine monatliche Abrechnung, so kann der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen werden; daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 900 Euro (bis zum 31.12.2013 600 Euro). Werden vorübergehende Bezüge von mehreren Versicherungsträgern gezahlt, dann hat jeder dieser Versicherungsträger diesen Freibetrag zu berücksichtigen (siehe dazu auch Rz 1171 f). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer Pflichtveranlagung.

9.3.1.5 Rückzahlung von Krankengeld

Rz 677
Werden Beträge für zu viel gezahltes Krankengeld (Überbezüge) rückerstattet, so stellen sie nur insoweit Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 oder Betriebsausgaben dar, als sie steuerpflichtige Bezüge betreffen.

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