vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches

BMF2021-0.835.98330.11.2021

Rz 487
Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären.

Beispiel:

Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.

Es liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 vor. Der Ort des Eigenverbrauch liegt gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in Österreich.

3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen

Rz 488
Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.

3a.2. Tauschähnlicher Umsatz

Rz 489
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für die langfristige Vermietung des Fahrzeuges durch den Unternehmer ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich.

Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 74.

Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.

Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088).

Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.

Randzahlen 490 bis 637: derzeit frei

3a.3. Werkleistung

Stichworte