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3.2.3.3. Mitteilungspflicht iZm der Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 447
§ 4 VPDG enthält hinsichtlich der länderbezogenen Berichterstattung eine Mitteilungspflicht. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Geschäftseinheit berichtspflichtig ist oder die Berichtspflicht übernimmt. Die Mitteilung hat für sämtliche inländische Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 VPDG jährlich spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres zu erfolgen (Mitteilungsfrist). Eine solche gesetzlich festgesetzte Frist ist durch das Finanzamt nicht verlängerbar (vgl. § 110 Abs. 1 BAO). Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben (zB, wenn sich die oberste Muttergesellschaft ändert oder die Berichtspflicht nicht mehr übernommen wird). Das Ende der Zugehörigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe ist durch eine Leermeldung mitzuteilen.

Rz 448
Der Begriff des "berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres" bezieht sich dabei stets auf die Verhältnisse der multinationalen Unternehmensgruppe (und somit grundsätzlich der obersten Muttergesellschaft) und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Geschäftseinheit. Insofern ist es unbedeutend, wenn einzelne Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe ein abweichendes Wirtschaftsjahr und auch unterschiedliche Wirtschaftsjahre im Konzern haben (vgl. auch Rz 457).

Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr der ausländischen obersten Muttergesellschaft und somit der multinationalen Unternehmensgruppe läuft vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021, während jenes der inländischen Tochtergesellschaft vom 1.2.2020 bis zum 31.1.2021 läuft. Für die inländische Tochtergesellschaft hat bis zum 31.12.2021, und nicht schon zum 31.1.2021, eine Mitteilung im Sinne von § 4 VPDG zu erfolgen. Für das folgende berichtspflichtige Wirtschaftsjahr (1.1.2022 - 31.12.2022) hat insoweit keine Mitteilung zu erfolgen, als sich im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen ergeben (Rz 447).

Rz 449
Da gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VPDG das erste potentielle Berichtswirtschaftsjahr bereits ab dem 1.1.2016 beginnt, hatte - im Falle eines Regelwirtschaftsjahres - bis zum 31.12.2016 in Österreich erstmals eine Mitteilung im Sinne von § 4 VPDG zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht für ebendiesen Zeitpunkt bestand auch, wenn weder die oberste Muttergesellschaft im Ausland berichtete noch eine andere Geschäftseinheit in die Berichtspflicht eintrat, und somit die jeweilige Geschäftseinheit per Bescheid im Sinne von § 5 Abs. 2 VPDG berichtspflichtig wurde. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich für eine Geschäftseinheit, die per Bescheid im Sinne von § 5 Abs. 2 VPDG berichtspflichtig wurde, aufgrund von § 15 VPDG (einmalig nur für das erste potentielle Berichtswirtschaftsjahr 2016) eine einjährige "Schonfrist" betreffend die zu übermittelnden Informationen ergab. Somit waren - im Falle eines Regelwirtschaftsjahres - für das erste Berichtswirtschaftsjahr nicht Informationen des Wirtschaftsjahres ab dem 1.1.2016, sondern erst Informationen des Wirtschaftsjahres ab dem 1.1.2017 im Wege des länderbezogenen Berichts (hier: bis zum 31.12.2018) zu übermitteln.

Rz 450
Die Mitteilungspflicht nach § 4 VPDG ist eine Anzeigepflicht im Sinne von § 120 BAO. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG führt die Verletzung der Mitteilungspflicht daher zu einer Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet wird. Die Abgabenbehörde kann bei Unterlassung der Mitteilung auch eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO verhängen, um die Befolgung zu erzwingen.

Rz 451
Aufgrund der Systematik des § 4 VPDG einerseits, der auf das Ende des Berichtswirtschaftsjahrs abstellt, und jener des § 5 Abs. 1 VPDG andererseits, der sich nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des länderbezogenen Berichts (innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Berichtswirtschaftsjahrs) richtet, kann sich im Hinblick auf die Mitteilungspflicht im Sinne von § 4 VPDG die Schwierigkeit ergeben, dass zum Ende des betreffenden Berichtswirtschaftsjahrs noch nicht sämtliche für Zwecke der Mitteilung erforderlichen Informationen verfügbar sind (zB hinsichtlich der Frage, ob im Mitteilungszeitpunkt bereits eine qualifizierte Vereinbarung im Sinne von § 2 Z 10 VPDG besteht). Dennoch hat die entsprechende Mitteilung bereits zum Ende des betreffenden Berichtswirtschaftsjahrs zu erfolgen, wobei diese sich zunächst nach den aktuellen Umständen und den vorliegenden Informationen richten wird.

Rz 452
Besteht etwa mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft im Mitteilungszeitpunkt (zB zum 31.12.2016) keine qualifizierte Vereinbarung im Sinne von § 2 Z 10 VPDG (vgl. für eine Übersicht Rz 473 ff), so kann beispielsweise die österreichische Geschäftseinheit für dieses Berichtswirtschaftsjahr (hier: 2016) im Rahmen der Mitteilung ankündigen, dass sie die Rolle der vertretenden Muttergesellschaft einzunehmen beabsichtigt. Beabsichtigt die betreffende Geschäftseinheit jedoch nicht, die Rolle der vertretenden Muttergesellschaft im Sinne von § 2 Z 11 VPDG einzunehmen, dann hätte diese im Rahmen der Mitteilung im Sinne von § 4 VPDG (hier: zum 31.12.2016) anzugeben, dass sie weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft ist.

Rz 453
Sollten sich bis zum Ende der in § 8 Abs. 1 VPDG vorgesehenen Frist (somit innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Berichtswirtschaftsjahrs) die maßgebenden Umstände ändern (zB werden mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft doch länderbezogene Berichte ausgetauscht und ein Eintritt in die Berichtspflicht ist gar nicht möglich), dann besteht die Möglichkeit, die Mitteilung für das betreffende Berichtswirtschaftsjahr innerhalb der zwölf Monate entsprechend zu korrigieren, wobei auch eine Korrektur im Wege von FinanzOnline möglich ist.

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