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3.2. Dokumentationspflichten nach dem VPDG und der VPDG-DV

BMF2021-0.586.6167.10.2021

3.2.1. Anwendbarkeit des VPDG

Rz 427
Aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016 idF BGBl. I Nr. 117/2016) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (VPDG-DV, BGBl. II Nr. 419/2016) ergeben sich für multinationale Unternehmensgruppen im Sinne von § 2 Z 1 VPDG, die gewisse Schwellenwerte übersteigen, besondere Dokumentationspflichten. Die Dokumentationspflicht trifft dabei in Österreich ansässige Geschäftseinheiten (§ 2 Z 2 VPDG) entsprechender multinationaler Unternehmensgruppen.

Rz 428
Die im VPDG und der VPDG-DV normierte dreistufige Berichtsstruktur setzt sich zusammen aus einem Master File (Stammdokumentation) und einem Local File (landesspezifische Dokumentation), deren Inhalte in der VPDG-DV geregelt sind, sowie aus einem länderbezogenen Bericht ("Country-by-country Report", CbCR), wobei letztere automatisch zwischen den Finanzverwaltungen ausgetauscht werden. Alle drei Elemente der Verrechnungspreisdokumentation dienen gleichermaßen der Sicherstellung, dass Steuerpflichtige den Verrechnungspreisanforderungen gebührend Beachtung schenken.

Rz 429
Die gesetzliche Normierung der Verrechnungspreisdokumentation erfolgte in weiten Teilen auf Grundlage von international bzw. auf europäischer Ebene ausgearbeiteten Mustergesetzen und Richtlinien. Viele Auslegungsfragen können daher nur in Abstimmung mit der EU bzw. mit der OECD geklärt werden. Als Auslegungs- und Anwendungshilfe zum VPDG und zur VPDG-DV dienen dabei insbesondere:

Rz 430
Gemäß § 3 Abs. 4 VPDG bleiben neben dem VPDG bestehende Dokumentationspflichten unberührt; das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige im Rahmen der allgemeinen Dokumentationspflichten eine Angemessenheitsdokumentation zu führen (Rz 407).

Rz 431
Gemäß § 10 Abs. 1 VPDG ist es zulässig, die aufgrund des VPDG iVm der VPDG-DV zu erstellende Dokumentation in englischer Sprache zu führen. Auf Englisch verfasste Master Files, Local Files und länderbezogene Berichte, aber auch etwa der Dokumentation beiliegende Verträge über konzerninterne Leistungsbeziehungen müssen daher nicht auf Deutsch übersetzt werden. Dies stellt eine Ausnahme zur grundsätzlich in der BAO geltenden Regelung dar, dass für alle Bücher und Aufzeichnungen - sofern sie nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden - auf Verlangen der Abgabenbehörde Übersetzungen in die deutsche Sprache beizubringen sind (§ 131 Abs. 1 Z 1 BAO; Rz 414). Ferner sind gemäß § 11 VPDG-DV die in Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht zu erbringenden Informationen verpflichtend in englischer Sprache zu führen.

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