vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.3.5. Kostenverteilungsverträge (Poolumlageverträge)

BMF2021-0.586.6167.10.2021

1.3.5.1. Allgemeines

Rz 159
Kostenverteilungsverträge (KVV; Cost Contribution Arrangements) sind vertragliche Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen zur Teilung der Beiträge und Risiken im Zusammenhang mit der gemeinsamen Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von immateriellen Werten, materiellen Wirtschaftsgütern (Entwicklungs-KVV) oder Dienstleistungen (Dienstleistungs-KVV), wobei erwartet wird, dass die betreffenden immateriellen Werte, materiellen Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen Vorteile für alle KVV-Teilnehmer entstehen lassen (Z 8.3 OECD-VPL). Die von den KVV-Teilnehmern angestrebte Vergütung besteht somit ganz oder teilweise in den wechselseitigen und anteiligen Vorteilen, die sie aus der Bündelung ihrer Ressourcen und Fertigkeiten erwarten.

Rz 160
KVV-Teilnehmer können nur Unternehmen sein, die einen Vorteil aus den KVV-Tätigkeiten zu erwarten haben und denen eine Beteiligung am Ergebnis des KVV zusteht. Ein Unternehmen kann außerdem nur dann an dem KVV teilnehmen, wenn es Kontrolle über die mit dem KVV verbundenen Risiken ausübt und über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, die Risiken zu tragen (Hinweis auf Rz 63). Dies wäre nicht der Fall, wenn der Beitrag lediglich in der Bereitstellung finanzieller Mittel bestünde (Z 8.15 OECD-VPL).

Beispiel:

Die verbundenen Unternehmen A und B möchten einen KVV abschließen, wobei Unternehmen A IT-Dienstleistungen und Unternehmen B rechtliche Beratungsleistungen erbringt (Dienstleistungs-KVV). Nur wenn beide Unternehmen jeweils beide Dienstleistungen konsumieren, dh. wenn beide Unternehmen einen Nutzen aus den Dienstleistungen ziehen, ist der KVV steuerlich anzuerkennen.

Rz 161
Die von den KVV-Teilnehmern bezogenen Leistungen müssen von den KVV-Teilnehmern (wechselseitig) selbst erbracht werden. Darüber hinaus können sie Leistungen auch von einem außerhalb des KVV stehenden Unternehmen zukaufen. Handelt es sich bei dem außerhalb des KVV stehenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen, so ist dieses fremdvergleichskonform zu vergüten. Ein reiner "Nachfragepool", bei dem die Pool-Teilnehmer selbst keine Beiträge leisten und nur gemeinsam eine Leistung von einem Pool-fremden Unternehmen beziehen, erfüllt hingegen nicht die Kriterien eines KVV.

Beispiel:

Die verbundenen Unternehmen D, E und F produzieren voneinander unabhängig verschiedene Medikamente. Die dafür notwendige ständige Qualitätssicherung wird nur von einigen wenigen Laboreinrichtungen angeboten. D, E und F schließen sich zusammen, um die notwendigen Leistungen zu möglichst günstigen Konditionen von einer unabhängigen Laboreinrichtung einzukaufen. D, E und F können für diese Zwecke keinen KVV abschließen. Vielmehr handelt es sich bei der Zusammenlegung von Einkaufsaktivitäten um einen Fall von Konzernsynergien, welche nach Maßgabe von Kapitel I D.8 der OECD-VPL zu behandeln sind. Handelt es sich bei der Laboreinrichtung um ein verbundenes Unternehmen, muss dieses fremdüblich vergütet werden. Es könnte keinen KVV mit D, E und F abschließen, um lediglich die im Rahmen der Qualitätssicherung entstandenen Kosten weiterzuverrechnen.

Rz 162
KVV müssen im Vorhinein schriftlich abgeschlossen und mit einer sachgerechten Dokumentation verknüpft sein (siehe hierzu die Anforderungen in Z 8.50 bis 8.53 OECD-VPL).

Rz 163
Im Fall eines KVV ist vorzukehren, dass es nicht zu Doppelverrechnungen kommt. Denn mit Aufwendungen, die auf Grund eines KVV verrechnet werden, darf der Leistungsempfänger nicht ein zweites Mal belastet werden, zB dadurch, dass dieselben Kosten schon im Verrechnungspreis für Warenlieferungen enthalten sind. Es darf auch keine gesonderte Verrechnung für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter, für die Überlassung von Know-how sowie für sonstige Leistungen erfolgen, auf die die KVV-Teilnehmer nach dem KVV Anspruch haben.

Stichworte