Für die Bestimmung von fremdüblichen Verrechnungspreisen sind die Grundsätze der Methodenwahl nach Kapitel I-III OECD-VPL maßgeblich, sodass dafür grundsätzlich alle fünf Verrechnungspreismethoden zur Verfügung stehen. Für Transaktionen in Zusammenhang mit immateriellen Werten werden jedoch in den meisten Fällen die Preisvergleichsmethode oder die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode am zweckmäßigsten sein. Auch anerkannte Bewertungsverfahren können einen brauchbaren Lösungsansatz zur Bestimmung fremdüblicher Preise für die Nutzung von immateriellen Werten bieten (Z 6.153 OECD-VPL); insbesondere jene, die den abgezinsten Wert der zukünftigen Cashflows aus der Verwertung des übertragenen immateriellen Werts ermitteln (Z 6.157 OECD-VPL). Bei der Anwendung von Bewertungsverfahren sind alle bei der Erstellung des Bewertungsmodells zugrunde gelegten relevanten Annahmen explizit darzulegen, die Basis für die Auswahl der Bewertungsparameter zu beschreiben und die Angemessenheit dieser Annahmen und Bewertungsparameter zu dokumentieren (Z 6.160 OECD-VPL). Methoden, die auf den Entwicklungskosten des immateriellen Werts basieren, sollten in der Regel vermieden werden (Z 6.142 OECD-VPL).
Als entgeltbestimmende Faktoren für die Übertragung oder Nutzungsüberlassung eines immateriellen Werts sind die Interessenlagen beider Transaktionspartner zu berücksichtigen, wobei den Optionen Rechnung getragen werden muss, die den beiden realistischerweise zur Verfügung stehen (Z 6.111 OECD-VPL). Eine einseitige Vergleichbarkeitsanalyse in Bezug auf die realistisch verfügbaren Optionen wird generell nicht ausreichend sein - auch nicht bei einer einseitigen Verrechnungspreismethode (Z 6.112 OECD-VPL). Der Lizenzgeber wird darum bemüht sein, dass zumindest seine Kosten abgedeckt werden, und der Lizenznehmer wird danach streben, dass ihm durch die Lizenzgebührenhöhe nicht zur Gänze der dem immateriellen Wert zurechenbare Gewinn abgesaugt wird. Auf Basis dieser Interessenslagen wird sodann jene Bandbreite zu bestimmen sein, innerhalb der sich steuerlich anzuerkennende Lizenzgebühren bewegen können. Beispielsweise kann von einem Unternehmen nicht erwartet werden, an ein verbundenes Unternehmen eine Lizenz für die Nutzung eines immateriellen Werts zu bezahlen, wenn es nicht damit rechnen kann, durch die Nutzung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit einen Gewinn zu erzielen bzw. diesen zu steigern.
Die Zahlungen für übertragene immaterielle Werte können verschiedene Formen annehmen. Zwischen unabhängigen Unternehmen ist es beispielsweise üblich, Einmalzahlungen (zB unter Anwendung einer Bewertungsmethode) oder auch über einen gewissen Zeitraum wiederkehrende Zahlungen zu vereinbaren, wobei letztere als Ratenzahlungen oder als vom Umsatz oder anderen Rentabilitätskennzahlen abhängige (Lizenz-)Zahlungen auftreten können (Z 6.179 OECD-VPL). Auch Kaufpreisanpassungsklauseln können vereinbart werden, um zukünftige, noch nicht absehbare (Geschäfts-)Entwicklungen im Kaufpreis zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Bewertung des immateriellen Werts im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls höchst unsicher ist (Z 6.183 OECD-VPL). Mit den einzelnen Zahlungsformen sind unterschiedliche Risiken für die an der Transaktion beteiligten Konzerngesellschaften verbunden. Daher muss die gewählte Zahlungsform mit den Gegebenheiten und Umständen des Einzelfalls in Einklang stehen.
Beispiel:
Die Konzerngesellschaft S entwickelt Patente und übt alle DEMPE-Funktionen in Hinblick auf den immateriellen Wert aus. Einige Jahre lang lizenziert sie die Patente an verbundene und unabhängige Unternehmen und trifft dabei alle Entscheidungen in Hinblick auf das Lizenzprogramm, führt alle Verhandlungen mit Lizenznehmern und überwacht die Einhaltung der Lizenzbedingungen. Eines der Patente wird im Jahr X1 an eine andere Konzerngesellschaft B übertragen. Für die Ermittlung des fremdüblichen Preises wird ein Bewertungsverfahren angewendet, das darauf beruht, wie die Beteiligten das zukünftige Lizenzierungsprogramm und die voraussichtlichen Erträge aus der Verwertung des Patents zum Zeitpunkt der Übertragung an die Gesellschaft B bewerteten. Der so ermittelte Preis beträgt 1000. Nach der Übertragung lizenziert die Gesellschaft B das Patent an unabhängige Unternehmen erfolgreicher als erwartet und verkauft es im Jahr X7 an ein unabhängiges Unternehmen um 5000. Sofern die Gesellschaft S nach der Übertragung im Jahr X1 keine DEMPE-Funktionen mehr in Bezug auf das Patent übernimmt, steht ihr aus den folgenden Lizenzerträgen und dem Veräußerungsgewinn des Jahres X7 keine Vergütung zu. Nur wenn sich aufgrund der Funktions- und Risikoanalyse im Zeitpunkt der Übertragung im Jahr X1 ergeben würde, dass zB aufgrund der unsicheren Ertragsprognosen für die Bewertung eine Preisanpassungsklausel fremdüblich gewesen wäre, durch die die Gesellschaft S auch an den Erträgen nach der Übertragung partizipieren dürfte, müsste die Gesellschaft B an die Gesellschaft S eine fremdübliche Vergütung leisten.
Bei Prüfung einer Lizenzgebührenverrechnung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Nutzungsberechtigte seinerseits dem Überlasser des immateriellen Werts eine die Technik bereichernde oder ähnliche Leistung zukommen lässt, die bei dem Nutzungsberechtigten im Zuge der Nutzung anfällt (bedeutender Know-how-Rückfluss) und ob dies bei der Entgeltverrechnung angemessen berücksichtigt worden ist.
Bei der Verrechnung ist grundsätzlich von den tatsächlich zur Nutzung überlassenen einzelnen immateriellen Werten auszugehen (Einzellizenzierung). Eine Zusammenfassung der Entgelte für überlassene immaterielle Werte (Globallizenzierung) ist bei technischer und wirtschaftlicher Einheit der überlassenen Werte möglich. Dabei ist aber sicherzustellen, dass alle im Rahmen eines bestimmten Geschäftsvorfalls übertragenen immateriellen Werte identifiziert werden und die verlangte Lizenzgebühr den einzelnen Werten Rechnung trägt (Z 6.95 OECD-VPL).