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1.3.2.2. LVAIGS-Ansatz

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 94
Bei konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ("low value-adding intra-group services", im Folgenden: LVAIGS) kann eine vereinfachte Verrechnung nach den Maßstäben des Kapitels VII.D der OECD-VPL erfolgen (LVAIGS-Ansatz). Der LVAIGS-Ansatz stellt eine vereinfachte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes dar und steht somit in Einklang mit § 6 Z 6 EStG 1988.

Rz 95
LVAIGS sind Dienstleistungen unterstützender Natur, die nicht zum Kerngeschäft des multinationalen Konzerns gehören, die nicht die Verwendung einzigartiger und wertvoller, immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung dieser führen und bei der keine substantiellen und signifikanten Risiken übernommen bzw. kontrolliert oder durch sie geschaffen werden (Z 7.45 OECD-VPL). Entscheidet sich der Abgabepflichtige für die Anwendung des LVAIGS-Ansatzes, kommen insbesondere folgende Vereinfachungen zu tragen (Z 7.52 ff OECD-VPL):

Rz 96
Folgende Tätigkeiten kommen für den LVAIGS-Ansatz beispielsweise in Frage (Z 7.49 OECD-VPL):

Rz 97
Folgende Tätigkeiten kommen für den LVAIGS-Ansatz beispielsweise nicht in Betracht (Z 7.47 OECD-VPL):

Rz 98
Entscheidet sich der Abgabepflichtige für die Anwendung des LVAIGS-Ansatzes, so hat er eine geeignete Dokumentation zu führen, welche die Zulässigkeit der Anwendung belegt (siehe insb. Z 7.64 OECD-VPL).

1.3.2.3. Konzernumlagen

Rz 99
Aus Vereinfachungsgründen ist eine Dienstleistungsverrechnung im Umlageweg (indirekte Preisverrechnung) zulässig (Rz 88 und Z 7.24 OECD-VPL). Bei der Leistungsverrechnung im Umlageweg (Leistungsumlage) ist grundsätzlich ein Gewinnaufschlag anzusetzen, weil der vom Leistungserbringer insgesamt erzielte Dienstleistungsertrag nicht durch die gewählte Leistungsverrechnungsmethode beeinflusst werden darf.

Rz 100
Eine Dienstleistungsverrechnung im Umlageweg erfordert den Abschluss eines (schriftlichen) Umlagevertrags (siehe auch Rz 16). Dieser muss jedenfalls enthalten:

  1. a) Vereinbarungen über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen;
  2. b) Bestimmung der am Umlageverfahren teilnehmenden Unternehmen;
  3. c) Vereinbarungen über die Ermittlung der umzulegenden Beträge;
  4. d) Vereinbarungen über Art und Ermittlung des Umlageschlüssels (zB Umsatz, Personalaufwand oder tätigkeitsbasierte Schlüssel wie bearbeitete Aufträge, Anzahl von IT-Usern etc.; siehe auch Rz 169);
  5. e) Laufzeit des Vertrags;
  6. f) Vereinbarung über die Auswirkung von wesentlichen Veränderungen im Dienstleistungsempfang durch einzelne, am Vertrag teilnehmende Unternehmen.

Rz 101
Es ist konzernintern vorzukehren und entsprechend zu dokumentieren, dass keine Doppel- oder Mehrfachverrechnungen von Dienstleistungskosten stattfinden. Es ist daher unzulässig, Transport-, Verpackungs-, Marketing- oder Garantiekosten einerseits in die Kalkulation des Warenlieferpreises aufzunehmen und sie andererseits in jenem Kostenvolumen zu belassen, das im Umlageweg an die Konzerngesellschaften weiterverrechnet wird.

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