26. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988)
26.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988)
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § 20 KStG 1988 gilt sowohl dann, wenn es sich um Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapitalanteile iSd § 12 UmgrStG handelt, als auch bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, die nicht die Qualifikation von grundsätzlich umgründungsfähigem Vermögen aufweisen.Die Anwendung des UmgrStG ist ausgeschlossen- a) bei Verschmelzungen, bei denen
- aa) keine Verschmelzung im Sinne des UmgrStG vorliegt
- ab) das Steuerverstrickungserfordernis des § 1 Abs. 2 UmgrStG (doppelte Steuerhängigkeit) nicht erfüllt ist und deshalb die übergehenden steuerhängigen stillen Reserven nicht oder teilweise nicht steuerhängig bleiben
- b) bei Umwandlungen, bei denen
- ba) keine Umwandlung im Sinne des UmgrStG vorliegt
- bb) bei denen die Voraussetzungen des § 7 UmgrStG nicht vorliegen
- c) bei Aufspaltungen im Sinne des SpaltG, bei denen die Voraussetzungen des SpaltG und/oder des § 32 UmgrStG nicht vorliegen (beispielsweise fehlende Protokollierung, keine Teilungsmasse bestehend aus (Teil)Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen)
- d) bei Steuer-Aufspaltungen, bei denen die Voraussetzungen des § 38a UmgrStG nicht vorliegen, wodurch die Steuerbefreiung des UmgrStG für die Liquidation und Abwicklung der übertragenden Körperschaft nicht wirksam werden kann
- e) bei Vorliegen von missbräuchlichen Verschmelzungen, Umwandlungen oder Aufspaltungen im Sinne des § 44 UmgrStG.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 1 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 7 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 32 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 38a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 44 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 20 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. I UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. II UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
