25. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988)
25.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen
25.3.2 Prämienrückerstattungen
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 bestimmt, dass Versicherungsunternehmen mindestens 20% des nach den Vorschriften des EStG 1988 jeweils ermittelten Gewinnes aus verschiedenen Versicherungszweigen zu versteuern haben, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil (Rückstellung für Prämienrückerstattung) noch nicht abgezogen ist (Mindestgewinn). Die Regelung ist verfassungskonform (VfGH 11.10.2000, B 787/99).In die Berechnung ist nur die erfolgsabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung einzubeziehen, nachdem nur diese im § 17 KStG 1988 geregelt ist. Zu beachten ist, dass alle für den Versicherungsnehmer bestimmten Gewinnanteile von der Regelung umfasst sind; zB direkt in die Deckungsrückstellung übertragene Gewinnanteile und direkt an den Versicherungsnehmer ausbezahlte Gewinnanteile.Die erfolgsunabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung ist vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsvertrages abhängig und innerhalb des allgemeinen Steuerrechts geregelt.Die Berechnung des Mindestgewinnes hat für jeden der im Gesetz angeführten Teilbereiche gesondert zu erfolgen. Dabei ist auf die sachgerechte Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge in den entsprechenden Teilbereichen zu achten.Beispiel:
Berechnung der Mindeststeuer | ||||
Sparten | Lebens-versicherung | Kranken-versicherung | Unfall-versicherung | Gesamt |
Gewinn laut UGB-Bilanz | 2.000 | 0 | -200 | 1.800 |
steuerliche Zurechnungsposten | 500 | 100 | 250 | 850 |
steuerliche Abrechnungsposten | -400 | -200 | -150 | -750 |
Zwischensumme = vorläufiger steuerpflichtiger Gewinn | 2.100 | -100 | -100 | 1.900 |
Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung | 5.000 | 50 | 200 | 5.250 |
Zwischensumme | 7.100 | -50 | 100 | 7.150 |
davon 20% (Mindestgewinnanteil) | 1.420 | -10 | 20 | 1.430 |
Daher Zurechnung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 | 0 | 0 | 120 | 120 |
Der steuerpflichtige Gewinn | 2.100 | -100 | 20 | 2.020 |
(Zwischensumme plus Zurechnung) | ||||
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 17 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
