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Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Kapitalgarantien gemäß § 14 Garantiegesetz 1977 (aws-Kapitalgarantierichtlinie 2020)

BMF2020-0.628.99921.11.20202020Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Kapitalgarantien gemäß § 14 Garantiegesetz 1977 (aws-Kapitalgarantierichtlinie 2020)

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
§ 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
Mitteilung 2014/C 19/04, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4
Mitteilung 2008/C 155/02, ABl. Nr. C 155 vom 20.06.2008 S. 10
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
VO 1379/2013 , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1
§ 13 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
B-GlBG, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
§ 14a Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977

Schlagworte:

Kapitalgarantien, Garantieübernahmen, kapitalmarktbezogene Garantien, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws, Coronavirus, Coronavirus-Krise, COVID-19

Präambel

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (in Folge: aws) vollzieht im Auftrag des Bundes die Übernahme von Garantien nach dem Garantiegesetz 1977. Die aws übernimmt die Garantien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die gegenständlichen kapitalmarktbezogenen Garantien (Kapitalgarantien) bezwecken die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen in Form von Eigenkapital.

Für die Übernahme der Garantien erlässt der Bundesminister für Finanzen die vorliegenden Richtlinien, die sicherstellen, dass die Übernahme von Garantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten.

Soweit in diesen Richtlinien personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

1. Zielsetzung

Die Auswirkungen der Coronavirus-Krise haben auch die österreichischen Start-ups stark getroffen: Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung, aber auch Unterbrechungen in Lieferketten und die Unsicherheiten in ganzen Branchen stellen die innovativen Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor Herausforderungen. Besonders Start-ups können hier in Finanzierungs- und Liquiditätsprobleme geraten.

Zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Risikokapitalfinanzierungen derartiger Unternehmen verpflichtet sich der Bundesminister für Finanzen gemäß § 14 Garantiegesetz 1977 1 namens des Bundes, die aws schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Kapitalgarantien gemäß diesen Richtlinien Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hierfür gewidmeten Mitteln der aws gedeckt werden können.

Die aws wählt in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren (in Folge: Call) ein oder mehrere private/s Fondsmanagement/s bzw. Fonds-Set-up/s aus, welche/s eine Venture Capital Fondsgesellschaft (in Folge: Fonds) errichtet. Dieser Fonds investiert in innovations- und technologieorientierte Start-ups mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, um deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von Geschäftsmodellen besser voranzutreiben.

Zur Mobilisierung von Investoren für diese Fonds übernimmt die aws Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50% des investierten Kapitals bis zu einem Gesamtrahmen der Kapitalgarantien von bis zu EUR 25 Mio. Die Garantie zielt darauf ab, die Aufbringung von Risikokapital für innovations- und technologieorientierte Start-ups zu unterstützen.

2. Rechtsgrundlagen

Im Rahmen dieser Richtlinien sind folgende nationale und europäische Rechtsgrundlagen zu beachten.

2.1. Nationale Rechtsgrundlagen

Die vorliegenden Richtlinien basieren auf dem Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung).

Die aws hat bei der Übernahme von Garantien gemäß § 14 Garantiegesetz 1977 (Kapitalgarantien) neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegenden Richtlinien zu berücksichtigen.

2.2. Europäische Rechtsgrundlagen

Die vorliegenden Richtlinien basieren auf folgenden europarechtlichen Grundlagen, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:

3. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen

Zielgruppe des Fonds, für dessen Investoren Kapitalgarantien übernommen werden, sind innovations- und technologieorientierte Unternehmen mit hohem Skalierungspotential in ihrer Gründungs- und ersten Wachstumsphase mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Die nachstehend angeführten Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen sind von den Fonds (siehe Punkt 4) verbindlich in ihrer Investitionsstrategie zu berücksichtigen.

Zu finanzierende Unternehmen können juristische Personen sowie Personengesellschaften sein,

3.1. Innovationskriterien

Ein Unternehmen gilt jedenfalls als innovativ, sobald es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt (in Anlehnung an den Innovationsbegriff des Oslo Manual durch OECD und Eurostat5 ):

3.2. Ausschlusskriterien

Von einer Finanzierung ausgeschlossene Unternehmen sind:

Gegen das Unternehmen und bei Gesellschaften auch gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf/dürfen:

Die Unternehmen müssen sich verpflichten, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 6 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 7 sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz 8 einzuhalten.

4. Kriterien für die Fonds

Kapitalgarantien können nur übernommen werden, wenn aufgrund der von der aws zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Fonds und der beabsichtigten Investitionsstrategie in Portfolio-Unternehmen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien (indirekt über die Kapitalgarantie für Investoren in den Fonds) übernommen werden, zu erwarten ist, dass das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt.

Der Fonds wird in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt und die Fondslaufzeit beträgt bis zu 15 Jahre.

Bedingungen an die Fondsstruktur und Investitionsstrategie:

Die Beurteilung bei der Auswahl des Fondsmanagements/Fonds-Set-ups erfolgt anhand folgender Kriterien (die aws kann weitere Unterkriterien für die Beurteilung festlegen):

5. Kriterien für die Investoren

Kapitalgarantien können für Investoren übernommen werden, die gegenüber einem von der aws ausgewählten Fonds eine verbindliche Kapitalzusage in der Höhe von mindestens EUR 50.000 abgeben.

Von einer Garantieübernahme ausgeschlossen sind folgende Investoren:

Kein Investor darf einen Anteil von 25% oder mehr der Summe der verbindlichen Kapitalzusagen haben.

6. Ausmaß und Ausgestaltung der Kapitalgarantien

Die Kapitalgarantie wird gegenüber einzelnen Investoren des ausgewählten Fonds ausgestellt und sichert deren Beteiligung an diesem Fonds mit einer Garantiequote von bis zu 50% ab. Die Kapitalgarantie kann nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der verbindlichen Kapitalzusage beantragt werden. Die Garantie deckt (im Ausmaß der Garantiequote) alle Einzahlungen des garantierten Investors in diesen Fonds, die nach Endabrechnung dieses Fonds nicht durch Ausschüttungen und sonstige Rückflüsse aus diesem Fonds rückgeführt wurden (d.h. die Investoren haben über die Fondslaufzeit hinweg nicht den gesamten Betrag ihrer Kapitaleinzahlungen aus diesem Fonds zurückerhalten). Der Nettoverlust wird im Ausmaß der Garantiequote von der aws ausgeglichen.

Die Summe des Garantieobligos aus Kapitalgarantien auf Basis dieser Richtlinien darf EUR 25 Mio. nicht übersteigen. Die Abrechnung der Garantie erfolgt am Ende der Fondslaufzeit nach Vorliegen des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsbeschlusses für das letzte Jahr der Fondslaufzeit und unter Berücksichtigung allfälliger noch im Fonds befindlicher Vermögenswerte.

7. Grundsätze für die Festlegung von Entgelten

7.1. Garantieentgelt

Zur Sicherstellung, dass die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, hat die aws bei der Garantieübernahme folgende Entgelte festzulegen.

Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die aws ein angemessenes Entgelt zu leisten.

Die von der Kapitalgarantie umfassten Kapitalzusagen werden als im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehend und somit nicht als staatliche Beihilfe gesehen, sofern die aws und die Investoren die gleichen Chancen und Risiken aus der Kapitalzusage an den jeweiligen Fonds tragen (pari passu-Konditionen).

Sinngemäß angewendet für die Kapitalgarantie hat die aws für derartige Risiken marktübliche Entgelte zu verrechnen. Diese Entgelte werden in Form von fixen und erfolgsabhängigen Entgeltsätzen verrechnet, die entweder zu Beginn der Laufzeit oder während der Laufzeit zu den festgelegten Zeitpunkten fällig werden.

Diese Entgelte sind vollkostendeckend kalkuliert und umfassen neben der Risikokomponente auch sämtliche Verwaltungskosten.

7.2. Bearbeitungsentgelt

Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens hat der Investor vorab ein vollkostendeckendes Bearbeitungsentgelt an die aws zu entrichten. Dieses wird bei Ablehnung des Garantieansuchens nicht rückerstattet.

8. Ablauf der Garantieübernahme

8.1. Auswahl des Fondsmanagements/Fonds-Set-ups

Das Fondsmanagement/Fonds-Set-up wird in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt. Die aws lädt interessierte Fondsmanagements/Fonds-Set-ups mittels Call ein, sich mit einem umfassenden und aussagekräftigen Fondskonzept um eine Kapitalgarantie zu bewerben. In der Einladung zu diesem Call sind die verbindlichen Voraussetzungen sowie die Beurteilungskriterien für die Auswahl des Fondsmanagements/Fonds-Set-ups angeführt ("Leitfaden"). Bewerbungen, die die zwingenden Kriterien des Calls erfüllen, werden nach Prüfung durch die aws bewertet.

Die aws hat mit der ausgewählten Fondsmanagementgesellschaft eine Vereinbarung mit den wesentlichen Eckpunkten betreffend den Fonds, das Fondsmanagement, Informationen zu den Garantiebedingungen, Auskunfts- Informations- und Mitwirkungsrechte der aws sowie Berichtspflichten der Fondsmanagementgesellschaft abzuschließen (Rahmenvereinbarung).

Die Rahmenvereinbarung hat insbesondere nachstehende Verpflichtungen des Fondsmanagements gegenüber der aws zu enthalten:

Die aws hat die Fondsmanagementgesellschaft vertraglich zu verpflichten, Investitionen in zu finanzierende Unternehmen gemäß Punkt 3 nur auf Basis der für den Fonds verbindlichen Investitionsstrategie vorzunehmen und dabei zu beachten, dass Investitionen nur in Unternehmen erfolgen, deren wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfung erwarten lassen, dass das investierte Eigenkapital werthaltig bleibt und die gesetzlichen und richtlinienmäßigen Vorgaben erfüllt werden.

Insbesondere ist das Fondsmanagement bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit zu verpflichten, der aws auf Verlangen sämtliche Unterlagen betreffend den Fonds und der Portfolio-Unternehmen vorzulegen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Fonds in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist das Fondsmanagement zu verpflichten, der aws oder einer von dieser Bevollmächtigten, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung dienende Unterlagen zu gestatten; auch eine Besichtigung an Ort und Stelle ist zuzulassen. Das Fondsmanagement ist in diesem Zusammenhang zu verpflichten, sämtliche Unterlagen über den Fonds bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit sicher und geordnet aufzubewahren.

8.2. Garantieansuchen

Investoren, die verbindliche, allenfalls unter Vorbehalt einer Garantie nach diesen Richtlinien stehende, Kapitalzusagen an den Fonds abgegeben haben, können, vorwiegend im Wege des ausgewählten Fonds, bei der aws die Ausstellung einer Garantiezusage beantragen.

Dabei sind alle erforderlichen Unterlagen und sonstige Informationen vorzulegen, die der aws eine Beurteilung ermöglichen, ob hinsichtlich des jeweiligen Investors die Kriterien gemäß Punkt 5 erfüllt sind. Werden solche Unterlagen trotz Nachfristsetzung nicht beigebracht, kann das Garantieansuchen ohne weitere Verständigung außer Evidenz genommen werden.

8.3. Prüfung und Entscheidung

Garantieansuchen sind von der aws hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Garantiegesetz 1977 und der Erfüllung der vorliegenden Richtlinien zu prüfen.

Sofern die Kriterien gemäß Punkt 4 bis 6 erfüllt sind, hat die aws für die einzelnen Investoren die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beauftragten übernimmt die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Kapitalgarantie. Die aws wird dem Investor ein Garantieanbot übermitteln, in dem alle mit der Garantie verbundenen Auflagen, Bedingungen sowie die Konditionen enthalten sind. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Garantieansuchens gibt die aws die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt.

Das Garantieanbot ist vom Investor innerhalb von 3 Monaten ab Datum des Anbots anzunehmen, anderenfalls erlischt es nach Ablauf von 3 Monaten. Mit der Annahme des Anbots ist zu bestätigen, dass der Inhalt dieser Richtlinien Vertragsinhalt ist.

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Garantie wird durch die vorliegenden Richtlinien nicht begründet.

8.4. Garantievereinbarung

Die aws hat in den Garantievereinbarungen, unter Berücksichtigung der vorliegenden Richtlinien, die entsprechenden Bedingungen der Garantieübernahme und der Finanzierung festzulegen. Mit dem Garantienehmer sind insbesondere die ihn treffenden Informations- und Sorgfaltspflichten zu vereinbaren.

Der Investor ist in der Garantievereinbarung zu verpflichten, im Rahmen von Beschlussfassungen der Gesellschaft zu nachstehenden Angelegenheiten die vorherige schriftliche Zustimmung der aws einzuholen:

8.5. Investitions- und Deinvestitionsphase

Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der garantierten Mittel ist vom Investor während der Fondslaufzeit durch Vorlage eines laufenden (vierteljährlichen) Reportings sowie die geprüften und festgestellten Jahresabschlüsse des Fonds zu erbringen.

Der Nachweis der Kapitaleinzahlungen der Investoren in den Fonds erfolgt bei jedem Kapitalabruf zum Zeitpunkt des Abrufes durch Vorlage des Abrufschreibens.

Die Unterlagen können auch gesammelt für alle garantierten Investoren vom Fondsmanagement übermittelt werden.

8.6. Eintritt des Garantiefalls

Eine Inanspruchnahme der Kapitalgarantien ("Garantieleistung") kann durch die Garantienehmer am Ende der Fondslaufzeit nach Vorliegen des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsbeschlusses für das letzte Jahr der Fondslaufzeit erfolgen. Der Garantiebetrag errechnet sich als Differenz der Einzahlungen des jeweils garantierten Investors in den Fonds und der Rückzahlungen des Fonds an diesen Investor im Ausmaß der Garantiequote.

Allfällige noch im Fonds befindliche Vermögenswerte sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der Verkehrswert (objektivierter Unternehmenswert) von Beteiligungen ist durch ein Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers entsprechend den Bestimmungen des Fachgutachtens zu Unternehmensbewertungen (KFS/BW 1) des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu ermitteln. Der Gutachter ist vom Fondsmanagement auf Vorschlag der aws zu beauftragen.

Die Berechnung des Garantiebetrags ist vom Abschlussprüfer des Fonds zu bestätigen.

Die aws kann eine Garantieleistung ablehnen, wenn der Garantienehmer eine ihn gemäß diesen Richtlinien oder gemäß Garantievereinbarung treffende Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt bzw. verletzt hat.

9. Auskünfte und Überprüfungen

Der Investor ist zu verpflichten, alle Ereignisse, welche eine richtliniengemäße Gewährung der Garantie unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Garantieansuchen oder vereinbarter Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative der aws anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen.

Das Bundesministerium für Finanzen, der Rechnungshof, die aws sowie die Organe der Europäischen Union sind berechtigt, eine Überprüfung des Fonds sowie des Garantienehmers durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

10. Datenschutz, Gerichtsstand und Geltungsdauer

Nachfolgend werden die Bestimmungen hinsichtlich Berichtspflicht der aws, Datenschutz, Gerichtsstand und Geltungsdauer angeführt.

10.1. Berichtspflichten der aws

Die aws ist verpflichtet, jederzeit sämtliche Informationen betreffend Garantieübernahmen nach diesen Richtlinien dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung zu stellen. Den in diesen Richtlinien festgelegten Berichtspflichten hat die aws eigenständig und ohne vorherige Aufforderung durch das Bundesministerium für Finanzen nachzukommen.

Die aws hat eigenständig und unaufgefordert im direkten Anschluss an das Laufzeitende der Richtlinien eine Evaluierung anhand der im Rahmen der Richtlinienerstellung erfolgten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kriterien zur Erreichung der angegebenen Ziele und Maßnahmen sowie ein Plan-Ist-Vergleich der angegebenen Kosten (insbesondere der Schadloshaltung) sowie weiterer verwendeter Zielwerte. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der vorliegenden Richtlinien zu übermitteln.

10.2. Datenschutz

Dem Garantienehmer und dem Fonds ist zur Kenntnis zu bringen, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Garantievereinbarung bzw. der Unterstützungsvereinbarung anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der aws übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung der Garantievereinbarung, der Unterstützungsvereinbarung (Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der aws als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung) zu verwenden.

Dem Garantienehmer und dem Fonds ist darüber hinaus zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen, der EU nach den unionsrechtlichen Bestimmungen, an den Europäischen Investitionsfonds sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes übermittelt oder offengelegt werden müssen.

Sofern eine darüberhinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass der Garantienehmer und der Fonds ausdrücklich zustimmen, dass die Daten von der aws als datenschutzrechtliche Verantwortliche für zusätzliche Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Garantienehmer bzw. den Fonds ist jederzeit zulässig, muss zu seiner Wirksamkeit allerdings gegenüber der aws schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten ist unverzüglich nach Einlangen des Widerrufs unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten einzustellen.

10.3. Gerichtsstand

In die Garantievereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Regelung aufzunehmen, wonach sich der Garantienehmer und der Fonds in allen Streitigkeiten aus der Übernahme einer Garantie der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der aws unterwirft, wobei es der aws jedoch vorbehalten bleibt, den Garantienehmer bzw. den Fonds auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.

10.4. Geltungsdauer

Die Richtlinien treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 14a Garantiegesetz 1977 in Kraft.

Übernahmen von Kapitalgarantien nach diesen Richtlinien sind nur für Fonds zulässig, die nach dem oben genannten Verfahren bis längstens 31.03.2021 ausgewählt wurden. Garantien für begünstigte Investoren dieser Fonds sind bis längstens 31.12.2021 zu übernehmen.

 

Der Bundesminister für Finanzen, 19. November 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
§ 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
Mitteilung 2014/C 19/04, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4
Mitteilung 2008/C 155/02, ABl. Nr. C 155 vom 20.06.2008 S. 10
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
VO 1379/2013 , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1
§ 13 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
B-GlBG, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
§ 14a Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977

Schlagworte:

Kapitalgarantien, Garantieübernahmen, kapitalmarktbezogene Garantien, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws, Coronavirus, Coronavirus-Krise, COVID-19

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