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Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll

BMF2020-0.662.6493.11.20202020Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll

Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001, BGBl. III Nr. 22/2007, BGBl. III Nr. 27/2011 (Ö-Eröffnungsnote; CH-Antwortnote) und BGBl. III Nr. 169/2012, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Schweiz folgendes Einvernehmen hinsichtlich der Durchführung von Schiedsverfahren gem. Art. 25 Abs. 5 DBA-Schweiz erzielt:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 25 Abs. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 26 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Verständigungsverfahren, Schiedsverfahren, Art. 25 Abs. 5 DBA Schweiz

 

I. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens

1. Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalls nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens (der «Schiedsantrag») bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden oder beide zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falls enthalten. Dem Antrag ist folgende Dokumentation beizulegen:

a)genaue Angaben zu etwaigen von den Personen, die den Antrag gestellt haben oder unmittelbar von dem Fall betroffen sind ("betroffene Personen") eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den für den Fall relevanten Sachverhalten, sowie

b)eine schriftliche Erklärung der betroffenen Personen, dass bisher zu denselben Fragen keine Entscheidung eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts in einem der beiden Staaten ergangen ist und dass etwaige laufende Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren entweder ausgesetzt oder beendet wurden.

2. Innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Schiedsantrags übersendet die zuständige Behörde, bei der dieser ohne Hinweis auf Übersendung auch an die andere zuständige Behörde eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Schiedsantrags und der beigefügten Erklärungen.

II. Antragsfrist

3. Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem beide zuständigen Behörden alle zur Bearbeitung des Falls benötigten Informationen erhalten haben (der «Fristbeginn»). Zu diesem Zweck umfassen die zur Bearbeitung des Falls benötigten Informationen, soweit für die ungelösten Fragen von Relevanz:

a)Angaben zu den betroffenen Personen (wie Name, Adresse / Sitz, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständiges Finanzamt, sowie Angaben zu den Ansprechpartnern für die zuständigen Behörden);

b)gegebenenfalls Kontaktdaten des steuerlichen Vertreters und eine Kopie der Vollmacht;

c)detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Sachverhalten und Umständen (ua. Angaben zu den Beziehungen zwischen den betroffenen Personen, zB Beteiligungsstruktur und -verhältnisse). Dazu gehören auch Informationen, die eine Überprüfung der fristgerechten Einreichung des Antrags ermöglichen;

d)Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;

e)Kopien der betreffenden Steuerveranlagungen bzw. Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte oder von vergleichbaren Unterlagen, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben;

f)detaillierte Angaben zu allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die in einem der Vertragsstaaten von den betroffenen Personen beantragt wurden, deren Einleitung beabsichtigt wird oder die bereits rechtskräftig entschieden worden sind, inkl. zugehöriger Unterlagen;

g)detaillierte Angaben zu allen unilateralen Vorabvereinbarungen inkl. Vereinbarungen über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreements, APA) und Vorabauskünfte (Rulings), die in einem der Vertragsstaaten von den betroffenen Personen beantragt wurden, sofern diese für den im Fall relevanten Sachverhalt von Bedeutung sind;

h)eine Begründung der von der Person, die den Fall unterbreitet hat, vertretenen Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben, sowie eine Darlegung, welche Steuerbemessungsgrundlage nicht abkommenskonform behandelt wurde;

i)bei Verrechnungspreisfällen die im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgesehenen Unterlagen falls vorhanden (bei sehr umfangreicher Dokumentation ist eine Beschreibung der Unterlagen zu den Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren ausreichend);

j)eine Erklärung, dass die vorgelegten Unterlagen richtig und vollständig sind und die Person, die den Fall unterbreitet hat, zur Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren in angemessener Zeit beitragen wird.

4. Die vorstehende Aufzählung schliesst nicht aus, dass die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten jederzeit zusätzliche relevante Informationen von den betroffenen Personen anfordern können. Ein solches Ersuchen hat keinen Einfluss auf die Festlegung des Tages, an dem ein Fall als einer zuständigen Behörde unterbreitet gilt, sofern die Anforderung der zusätzlichen Informationen nach Beginn des Fristenlaufs im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens (nachfolgend Absatz 5) erfolgt. Jede von einer zuständigen Behörde angeforderte oder anderweitig von den betroffenen Personen erhaltene zusätzliche Information ist unverzüglich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats auszutauschen.

5. Für die Bestimmung des Fristbeginns gelten folgende Vorschriften:

a)Die zuständige Behörde, bei der ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt wurde, prüft innerhalb von 60 Tagen, ob der Antrag die für eine materielle Beurteilung nötigen Informationen nach Absatz 3 enthält.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordert sie bei der Person, die den Fall unterbreitet hat, die fehlenden Informationen nach.

b)Sobald die nötigen Informationen vollständig vorliegen, übersendet die zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde den Antrag sowie möglicherweise zusätzlich erhaltene Informationen. Die andere zuständige Behörde beurteilt den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des von der einleitenden zuständigen Behörde übersandten Antrags und der zusätzlichen Informationen eigenständig auf Vollständigkeit, fordert gegebenenfalls innerhalb dieser Frist weitere aus ihrer Sicht nötige Informationen bei der Person, die den Fall unterbreitet hat, an und teilt der einleitenden zuständigen Behörde den Zeitpunkt mit, zu dem diese Informationen bei ihr eingegangen sind.

c)In Fällen, in denen beide zuständigen Behörden einen Antrag erhalten haben, informieren sich beide zuständigen Behörden gegenseitig über den Antrag und teilen mit, ob und gegebenenfalls welche weiteren nötigen Informationen sie angefordert haben. Die beiden Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angeforderten zusätzlichen Informationen auch der anderen Behörde übermittelt werden, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Der Zeitpunkt, zu dem beide zuständigen Behörden die nötigen Informationen erhalten haben, gilt als Beginn des Fristenlaufs im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens.

d)Die einleitende zuständige Behörde unterrichtet die Person, die den Fall unterbreitet hat, auf deren Ersuchen hin über das Datum des Beginns des Fristenlaufs im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens.

6. Für den Fristenlauf gilt Folgendes:

a)Haben die Person, die den Fall unterbreitet hat, und eine der zuständigen Behörden vereinbart, das Verständigungsverfahren auszusetzen, so beginnt die in Absatz 3 erwähnte Frist von 3 Jahren nicht zu laufen oder steht still, bis die Aussetzung aufgehoben worden ist. Die Person, die den Fall unterbreitet hat, kann die Aussetzung einseitig durch Mitteilung an die zuständige Behörde aufheben.

b)Wenn sich die zuständigen Behörden darauf einigen, dass es eine der betroffenen Personen versäumt hat, die zusätzlichen relevanten Informationen, die von einer zuständigen Behörde nach Fristbeginn angefordert wurden (Absatz 4), rechtzeitig bereitzustellen, wird die in Absatz 3 erwähnte Frist von 3 Jahren um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, an dem die Informationen angefordert wurden, und am Tag endet, an dem diese Informationen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

7. Verständigen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten darauf, so kann der Schiedsantrag vor Ablauf der drei Jahre nach Fristbeginn nach Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gestellt werden. Die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, teilt dies der Person, die den Fall unterbreitet hat, umgehend mit.

III. Festlegung der offenen Punkte und der Verfahrensart

8. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem beide zuständigen Behörden den Schiedsantrag (oder eine Kopie desselben) erhalten haben, einigen sich die zuständigen Behörden auf die noch offenen Punkte, welche im Schiedsverfahren zu klären sind, sowie auf die Art des Schiedsverfahrens (siehe Punkt V). Diese Einigung stellt die sogenannten "Terms of Reference", oder "Schiedsbedingungen" dar. Im Rahmen der Terms of Reference können sich die zuständigen Behörden auch auf von dieser Vereinbarung abweichende Verfahrensregeln einigen.

9. Haben sich die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig auf die "Terms of Reference" geeinigt, so kommt hinsichtlich der Art des Schiedsverfahrens Absatz 17 zur Anwendung. Zur Festlegung der offenen Punkte erstellt und übermittelt jede zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen eigene "Terms of Reference" an den Vorsitzenden der Schiedsstelle bzw., wenn diese(r) noch nicht bestellt ist, hat die Übermittlung 5 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestellung (Absatz 12) stattzufinden. Innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung übermittelt der Vorsitzende einen Entwurf der "Terms of Reference", welcher auf den übermittelten Vorschlägen beruht, an die zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden können sich innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Entwurfs auf Abweichungen vom Entwurf einigen und diese dem Vorsitzenden übermitteln. Werden keine abweichenden "Terms of Reference" übermittelt, so findet der von der Schiedsstelle erstellte Entwurf Anwendung.

IV. Auswahl und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle

10. Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts. Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Bezug auf das Verfahren geben kann.

11. Zum Schiedsstellenmitglied können nur Personen ernannt werden, die nicht bereits in früheren Verfahrensstufen mit dem zum Schiedsverfahren führenden Fall befasst waren. Die zuständigen Behörden ernennen keine aktiven Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes oder ehemalige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der Vertragsstaaten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Richter und Professoren gelten in diesem Sinne nicht als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

12. Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem beide zuständigen Behörden den Schiedsantrag (oder eine Kopie desselben) erhalten haben, ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied aus der Liste der möglichen Vorsitzenden (siehe Absatz 13), das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.

13. Die zuständigen Behörden ermitteln und einigen sich auf fünf bis sieben Personen, die geeignet und bereit sind, den Vorsitz einer Schiedsstelle zu übernehmen. Diese Liste ist bei Bedarf von den zuständigen Behörden zu aktualisieren. Die Personen haben die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu erfüllen (Absätze 10 und 11) und dürfen zudem nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzen oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein. Die zuständigen Behörden übergeben den Schiedsstellenmitgliedern die Liste im Anschluss an deren Ernennung.

14. Erfolgt eine Bestellung nicht innerhalb der angegebenen Frist, werden noch nicht bestellte Mitglieder der Schiedsstelle innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist.

15. Das Verfahren nach den Absätzen 12 und 14 gilt mit den notwendigen Anpassungen, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle nach Beginn des Schiedsverfahrens aus irgendeinem Grund ersetzt werden muss.

16. Ein Mitglied der Schiedsstelle gilt als bestellt, wenn das von den zur Bestellung des Mitglieds der Schiedsstelle befugten Personen sowie vom Mitglied der Schiedsstelle selbst unterzeichnete Bestätigungsschreiben beiden zuständigen Behörden vorliegt.

V. Arten von Schiedsverfahren

17. In den Terms of Reference gemäß den Absätzen 8 und 9 kann ein Last-Best-Offer Verfahren oder ein Independent Opinion Verfahren vorgesehen werden. Zusätzlich können sich die zuständigen Behörden darauf einigen, ein vereinfachtes Verfahren gemäß Punkt VI zu führen. Können sich die zuständigen Behörden nicht auf eine Verfahrensart einigen, kommt das Last-Best-Offer Verfahren zur Anwendung.

A) Last-Best-Offer Schiedsverfahren

18. Im Falle der Durchführung eines Last-Best-Offer Verfahrens kommen zusätzlich zu den gemeinsamen Regeln für das Schiedsverfahren folgende Regeln zur Anwendung. Innerhalb von 90 Tagen nach der Bestellung des Vorsitzenden der Schiedsstelle (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist oder ein anderes Vorgehen vereinbart) legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats dem Vorsitzenden der Schiedsstelle einen Lösungsvorschlag vor, in dem alle ungelösten Fragen des Falls behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungslösungen). Der Lösungsvorschlag ist per Kurier in vier Exemplaren oder mittels gesicherter elektronischer Datenübermittlung einzureichen. Der Vorsitzende leitet die Lösungsvorschläge nach Eingang beider Lösungsvorschläge oder nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, an die anderen Mitglieder der Schiedsstelle und die andere zuständige Behörde weiter. Der Lösungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falls auf die Festlegung bestimmter Geldbeträge (zum Beispiel von Einkünften) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund des Abkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall keine Verständigungslösung über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Abkommens erzielen (im Folgenden als «Schwellenfrage» bezeichnet), wie zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Lösungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Lösung dieser Schwellenfragen abhängt. Zusätzlich können Positionspapiere gemäß Absatz 26 und Erwiderungen gemäß Absatz 27 übermittelt werden.

19. Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Lösungsvorschläge für den Fall aus und begründet ihre Entscheidung summarisch. Die Begründung soll zwei Seiten nicht übersteigen. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Sofern die zuständigen Behörden nichts Anderes vereinbaren, wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der letzten Erwiderung bei den Mitgliedern der Schiedsstelle oder, wurde keine Erwiderung vorgelegt, innerhalb von 180 Tagen nach der Bestellung des Vorsitzenden der Schiedsstelle schriftlich mitgeteilt. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

20. Legt nur ein Vertragsstaat innerhalb der Frist von 90 Tagen einen Lösungsvorschlag nach Absatz 18 vor, so stellt dieser die Entscheidung der Schiedsstelle nach Absatz 19 dar.

B) Independent Opinion Schiedsverfahren

21. Sofern die zuständigen Behörden sich gemäß den Absätzen 8 und 9 auf ein Independent Opinion Verfahren geeinigt haben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen hinsichtlich der Entscheidungsfindung. Alle anderen gemeinsamen Regeln für das Schiedsverfahren gelten sinngemäß.

22. Innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung des Vorsitzenden stellt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats dem Vorsitzenden die für den Schiedsspruch gegebenenfalls erforderlichen Informationen gemeinsam mit dem Positionspapier gemäß Absatz 26 und gegebenenfalls mit einer Erwiderung gemäß Absatz 27 zur Verfügung. Die Informationen sollten eine Beschreibung des Sachverhalts und der noch ungelösten Fragen umfassen.

23. Erfolgt keine fristgerechte Übermittlung der Informationen bzw. des Positionspapiers seitens einer zuständigen Behörde, hat die Schiedsstelle die Entscheidung auf Basis der fristgemäß von der anderen Behörde übermittelten Unterlagen zu entscheiden.

24. Die Schiedsrichter entscheiden den Fall auf Basis der übermittelten Unterlagen. Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von 365 Tagen ab der Bestellung des Vorsitzenden (oder einer anderen im Vorhinein vereinbarten Frist) schriftlich übermittelt und enthält Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

VI. Vereinfachtes Schiedsverfahren

25. Ungeachtet der Absätze 18 bis 24 können die beiden zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen für jeden Einzelfall gesondert ein vereinfachtes Schiedsverfahren vereinbaren. Im vereinfachten Schiedsverfahren bestellen die beiden zuständigen Behörden innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem beide zuständigen Behörden den Schiedsantrag (oder eine Kopie desselben) erhalten haben, in gegenseitigem Einvernehmen das einzige Mitglied der Schiedsstelle. Für das Verfahren gelten die Absätze 18-20 und 26-33 sinngemäß, mit Ausnahme der Fristen. Es gilt eine Frist von 60 Tagen nach der Bestellung des einzigen Mitglieds der Schiedsstelle für die Übermittlung des Lösungsvorschlags gemäss Absatz 18 und der Positionspapiere gemäß Absatz 26, sowie eine Frist von 90 Tagen nach der Bestellung des einzigen Mitglieds der Schiedsstelle für die Übermittlung einer Erwiderung nach Absatz 27 und eine Frist von 130 Tagen nach der Bestellung des einzigen Mitglieds der Schiedsstelle für die Entscheidung der Schiedsstelle nach Absatz 19.

VII. Gemeinsame Regeln für das Schiedsverfahren

26. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann dem Vorsitzenden der Schiedsstelle innerhalb der in Absatz 18 bzw. in Absatz 22 vorgesehenen Frist ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Mitglieder der Schiedsstelle vorlegen. Das Positionspapier ist per Kurier in vier Exemplaren oder mittels gesicherter elektronischer Datenübermittlung einzureichen. Falls ein Lösungsvorschlag übermittelt wird, ist das Positionspapier gemeinsam mit dem Lösungsvorschlag zu übermitteln. Der Vorsitzende leitet die Positionspapiere nach Eingang beider Positionspapiere oder nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, an die anderen Mitglieder der Schiedsstelle und die andere zuständige Behörde weiter. Ein erläuterndes Positionspapier darf höchstens 30 Seiten zuzüglich Anhänge umfassen.

27. Jede zuständige Behörde kann den Mitgliedern der Schiedsstelle und der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats ausserdem innerhalb von 150 Tagen nach Bestellung des Vorsitzenden der Schiedsstelle (oder einer anderen im Vorhinein vereinbarten Frist) eine Erwiderung zu dem von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vorgelegten erläuternden Positionspapier und, gegebenenfalls, zum vorgelegten Lösungsvorschlag, übermitteln.

28. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts Anderes vereinbaren, werden sachverhaltsrelevante Unterlagen, die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags bei ihnen nicht zur Verfügung standen, im Schiedsverfahren nicht berücksichtigt.

29. Die Fristen für Eingaben der zuständigen Behörde an die Schiedsstelle bzw. den Vorsitz gelten als gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist dem Kurier zum Versand übergeben wurde.

30. Die Mitglieder der Schiedsstelle entscheiden über die dem Schiedsverfahren unterliegenden Fragen nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, der damit verbundenen Vereinbarungen der zuständigen Behörden und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Fragen der Abkommensauslegung werden von den Schiedsstellenmitgliedern auf Grundlage der Auslegungsgrundsätze gemäß den Artikeln 31-33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entschieden unter Beachtung der Kommentare zum OECD-Musterabkommen. Fragen betreffend die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes werden entsprechend unter Beachtung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen entschieden.

31. Wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 19, 24 oder 25 vorgesehenen oder einer anderen von den zuständigen Behörden vereinbarten Frist übermittelt, so vereinbaren die zuständigen Behörden das weitere Vorgehen einvernehmlich.

32. Soweit möglich verwenden die Schiedsrichter Fernkommunikationsmittel, um Diskussionen untereinander und mit den zuständigen Behörden zu führen. Diese Mittel müssen den Sicherheitserfordernissen für vertrauliche Kommunikation gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Österreichs und der Schweiz entsprechen.

33. Falls erforderlich darf die Schiedsstelle zusätzliche Verfahrens- und Beweisregeln erarbeiten, um das Verfahren effizient führen zu können. Die Schiedsstelle ist auch befugt, den zuständigen Behörden zusätzliche Fragen zum konkreten Fall zu stellen sowie von ihnen weitere Unterlagen einzufordern.

VIII. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

34. Jedes Mitglied der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeiter je Mitglied (sowie potentielle Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist), gelten ausschliesslich für die Anwendung der Artikel 25 und 26 des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten über die Übermittlung und Vertraulichkeit der den Schiedsfall betreffenden Informationen als bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörde, die sie bestellt hat, oder, wenn sie nicht von einer zuständigen Behörde bestellt wurden, als bevollmächtigte Vertreter beider zuständigen Behörden.

35. Bei der Ernennung einer Person zum bevollmächtigten Vertreter nach Absatz 34 stellt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sicher, dass sich die Person schriftlich verpflichtet, alle Informationen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen des Abkommens und des anwendbaren Rechts dieses Vertragsstaats zu behandeln.

36. Die zuständigen Behörden stellen im gegenseitigen Einvernehmen Regeln für die Kommunikation miteinander und mit den Schiedsrichtern auf. Diese Regeln gelten nur für Fälle, in denen diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine bestimmte Art der Kommunikation vorsieht.

IX. Kosten

37. Sofern die zuständigen Behörden nichts Anderes vereinbaren,

a)trägt jede zuständige Behörde, jede Person, die den Fall unterbreitet hat und jede unmittelbar vom Fall betroffene Person selbst die Kosten, die durch ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren entstehen (einschließlich Reisekosten und Kosten für die Erstellung und Abgabe ihrer Stellungnahmen);

b)tragen die beiden zuständigen Behörden zu gleichen Teilen alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit den Schiedsverfahren;

c)wird das Honorar der Mitglieder der Schiedsstelle auf EUR 1000 pro Person und Tag für höchstens sieben Tage festgesetzt, sofern die zuständigen Behörden in den "Terms of Reference" keine abweichende Regelung treffen. Der Vorsitzende erhält ein um 10 Prozent höheres Honorar. Die Erstattung der Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle ist auf die Höhe der üblichen Erstattungen für hochrangige Bedienstete des Vertragsstaates begrenzt, bei dem der Schiedsantrag für die ungelösten Fragen des Falls zuerst eingegangen ist.

X. Nichtergehen eines Schiedsspruchs

38. Teilen die zuständigen Behörden nach Stellung des Schiedsantrags und vor Übermittlung einer Entscheidung der Schiedsstellenmitglieder an die zuständigen Behörden den Mitgliedern der Schiedsstelle schriftlich mit,

a)dass sie alle in den Terms of Reference genannten ungelösten Fragen gelöst haben;

b)dass die Person, die den Fall unterbreitet hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückgezogen hat; oder

c)dass aus anderen wichtigen Gründen das Schiedsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden beendet werden muss;

gilt das Verständigungsverfahren als beendet und es ergeht kein Schiedsspruch.

XI. Endgültige Entscheidung und Umsetzung

39. Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen ist durch eine Verständigungslösung in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Fall innerhalb von 180 Tagen nach der Mitteilung des Schiedsspruchs an beide zuständigen Behörden umzusetzen. Der Schiedsspruch ist endgültig.

40. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, ausser in den Fällen, wenn

a)eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person die Verständigungslösung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht anerkennt. In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungslösung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar vom Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht alle unmittelbar vom Fall betroffenen Personen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungslösung an diese Personen alle in der Verständigungslösung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch Gerichte zurückziehen oder alle gegebenenfalls anhängigen Gerichtsverfahren und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungslösung übereinstimmenden Weise beenden.

b)eine unmittelbar vom Fall betroffene Person ein Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren zu den in der Verständigungslösung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen anstrengt.

XII. Abänderungen

41. Diese Vereinbarung kann durch Übereinkunft der zuständigen Behörden abgeändert werden.

XIII. Geltungsdauer der Vereinbarung

42. Diese Vereinbarung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der nachstehenden Unterschriften erfolgt. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats beenden. Die Beendigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung folgt. Im Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung laufende Schiedsverfahren sind nach den Regeln dieser Vereinbarung zu Ende zu führen, außer die zuständigen Behörden einigen sich auf eine andere Vorgehensweise.

XIV. Anwendbarkeit

43. Diese Vereinbarung gilt für alle Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gestellt werden.

44. Für Anträge, welche zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung mit Ausnahme der Bestimmungen des Punktes II sinngemäß. Hinsichtlich der Antragsfrist und der erforderlichen Informationen gemäß Punkt II einigen sich die zuständigen Behörden anlassbezogen und einvernehmlich.

Anhang: Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle gemäß Absatz IV.14

Wird eine Bestellung durch eine Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nach Punkt IV Absatz 14 erforderlich, so findet diese nach dem folgenden Verfahren statt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf ein abweichendes Verfahren einigen:

a)Die zuständige Behörde bei welcher die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, einen Antrag nach Absatz 14 eingereicht hat, wird die OECD schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass die Bestellung eines Mitglieds der Schiedsstelle oder des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der OECD, die nicht Staatsangehörige(r) eines der beiden Vertragsstaaten ist (im Folgenden als die "zuständige Amtsperson der OECD" bezeichnet), erforderlich ist.

b)Der Antrag auf Bestellung kann per E-Mail oder per Fax erfolgen und hat die betroffenen Vertragsstaaten zu benennen. Der Antrag darf keine anderen Informationen über den Verständigungsfall enthalten. Vor allem dürfen keine Informationen mitgeteilt werden, welche eine Identifikation der betroffenen Personen ermöglichen könnten. Dem Antrag sind eine Kopie dieser Verständigungsvereinbarung und eine Kopie der vereinbarten Liste der Vorsitzenden gemäß Punkt IV Absatz 13 beizulegen. Der Antrag hat darauf hinzuweisen, dass das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle kein(e) Staatsangehörige(r) eines der beiden Vertragsstaaten sein darf. Zudem darf es nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.

c)Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bestellungsantrags wird die zuständige Amtsperson der OECD das fehlende (vorsitzende) Mitglied der Schiedsstelle aus der in Buchstabe b) genannten Liste auswählen. Die zuständige Amtsperson der OECD wird zusätzlich einen Vertreter für jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle auswählen.

d)Die zuständige Amtsperson der OECD wird die Namen der auf diese Weise ausgewählten Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich der zuständigen Behörde des Vertragsstaats mitteilen, welche den Bestellungsantrag gestellt hat. Diese zuständige Behörde wird die Namen der Personen der anderen zuständigen Behörde innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung von der zuständigen Amtsperson der OECD schriftlich mitteilen.

e)Die zuständigen Behörden können die von der zuständigen Amtsperson der OECD ausgewählten Mitglieder der Schiedsstelle ablehnen, wenn diese nicht die Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsvoraussetzungen erfüllen oder, im Falle eines Bestellungsantrags betreffend ein vorsitzendes Mitglied der Schiedsstelle, wenn die ausgewählte Person die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt oder in einem der beiden Staaten ansässig ist. Die zuständigen Behörden dürfen die ausgewählten Personen aus keinem anderen Grund ablehnen. Die Ablehnung hat innerhalb von 14 Tagen ab der Mitteilung über die ausgewählten Schiedsrichter oder Vorsitzenden durch die zuständige Behörde des Vertragsstaats, welche den Bestellungsantrag stellte, an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu erfolgen (siehe Buchstabe d).

(i)Erfolgt innerhalb des oben genannten Zeitraums von 14 Tagen keine Ablehnung, so werden die Personen als bestellt betrachtet.

(ii)Wird das von der zuständigen Amtsperson der OECD ausgewählte (vorsitzende) Mitglied der Schiedsstelle von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats abgelehnt, haben die zuständigen Behörden 14 Tage Zeit, die Bestellung des von der zuständigen Amtsperson der OECD ausgewählten Vertreters abzulehnen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Ablehnung durch die zuständigen Behörden, wird der Vertreter als bestellt betrachtet.

(iii)Werden sowohl das von der zuständigen Amtsperson der OECD ausgewählte (vorsitzende) Mitglied der Schiedsstelle, als auch sein Vertreter von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats abgelehnt, unterbreitet die zuständige Behörde, die den Antrag auf Bestellung gestellt hat, innerhalb von 7 Tagen der zuständigen Amtsperson der OECD im Sinne dieses Absatzes einen neuen Bestellungsantrag. Der Antrag hat die von der zuständigen Amtsperson der OECD vorher genannten Personen zu bezeichnen.

 

Die Konsulationsvereinbarung gilt ab 3. November 2020

 

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 25 Abs. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 26 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Verständigungsverfahren, Schiedsverfahren, Art. 25 Abs. 5 DBA Schweiz

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