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Erlass zu Aufzeichnungspflichten Plattformen

BMF2020-0.621.00128.9.20202020Erlass zu Aufzeichnungspflichten Plattformen

Der gegenständliche Erlass regelt die Handhabung der in § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 definierten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. II Nr. 377/2019
Sorgfaltspflichten-UStV, Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 315/2019
Art. 54c Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 18 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Plattform, Aufzeichnungen, Amazon, Airbnb, Datenanforderung, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Übermittlungspflichten

Aufzeichnungspflichten Plattformen

Der gegenständliche Erlass regelt die Handhabung der in § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 definierten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.

Mit dem Begriff Plattformen werden Unternehmer bezeichnet, die mittels Plattformen oder anderen elektronischen Schnittstellen gewisse Umsätze im Inland unterstützen (§ 18 Abs. 11 UStG 1994).

Bei den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für die Plattformen handelt es sich um ein EU-weites System, in das die Plattformen eingebunden sind. Die Plattformen kennen ihre Pflichten und wurden umfassend informiert.

1. Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994

Ab 1.1.2020 haben Plattformen und andere elektronische Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 Aufzeichnungen über bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen zu führen.

Die Aufzeichnungspflicht betrifft Lieferungen, wenn

Sonstige Leistungen sind von der Aufzeichnungspflicht erfasst, wenn

Die Plattformen müssen die Aufzeichnungen für alle oben angeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, die über die Plattform vermittelt werden, ab dem 1.1.2020 führen, auch wenn eine Übermittlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (siehe Punkt 2.2.).

Die Details zu den Aufzeichnungen sind in der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV), BGBl. II Nr. 315/2019, und in Art. 54c Abs. 2 der VO (EU) 282/2011 geregelt.

2. Verpflichtungen der Plattformen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994

2.1. Aufbewahrung

Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (siehe § 18 Abs. 12 UStG 1994).

2.2. Elektronische Übermittlung

Die Plattformen haben die Aufzeichnungen elektronisch - über eine technische Schnittstelle - zur Verfügung zu stellen.

Die Details zur Übermittlung sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. II Nr. 377/2019, geregelt.

Hinweis: Die technische Schnittstelle wurde am 6. Mai 2020 produktiv gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt kann eine Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung erfolgen.

2.2.1. Übermittlungspflicht jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres

Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr, hat die Plattform diese Aufzeichnungen bis zum 31. Jänner des Folgejahres (Fallfrist) elektronisch zu übermitteln.

2.2.2. Unterjährige Übermittlungspflicht

Zusätzlich kann die Finanzverwaltung jederzeit die Übermittlung von Aufzeichnungen verlangen.

Achtung: Dem Unternehmer ist für diese unterjährige Übermittlung jedenfalls eine Frist von einem Monat einzuräumen.

3. Befugnisse der Finanzverwaltung - Anforderung von Aufzeichnungen

Die Finanzverwaltung ist jederzeit berechtigt, Aufzeichnungen zu verlangen.

Dies umfasst sowohl die Anforderung unterjähriger Daten bei einem Gesamtumsatz über 1.000.000 Euro, als auch Aufzeichnungen von Plattformen mit einem Gesamtumsatz unter 1.000.000 Euro.

3.1. Anforderung von Gesamtdaten

3.1.1. Standardisierte Übermittlung der Gesamtdaten von Plattformen mit über 1.000.000 Euro Gesamtumsatz

Die Datenübermittlung der Plattformen zum 31.Jänner des Folgejahres ist bei Überschreiten des Gesamtumsatzes von 1.000.000 Euro der Standardfall.

3.1.2. Unterjährige Anforderung von Gesamtdaten von Plattformen mit über 1.000.000 Euro Gesamtumsatz

Abweichend von der in Punkt 3.1.1. angeführten Übermittlung der Gesamtdaten einer Plattform sind unterjährige Daten-Anforderungen für bestimmte Zeiträume dann zulässig, wenn dies für Maßnahmen der Betrugsbekämpfung notwendig erscheint.

Die in § 18 Abs. 12 UStG 1994 geregelte Anforderung von Aufzeichnungen bezieht sich immer auf eine zentrale Abfrage aller Plattform-Daten bzw. Daten für bestimmte Zeiträume und nicht auf Einzelanfragen zu einzelnen Anbietern auf einer Plattform.

3.1.3. Anforderung von Gesamtdaten von Plattformen unter 1.000.000 Gesamtumsatz

Bei Plattformen mit Gesamtumsätzen unter 1.000.000 Euro ist gesetzlich keine verpflichtende Übermittlung der Gesamtdaten zu einem bestimmten Stichtag vorgesehen.

Eine Daten-Anforderung kann jedoch für Maßnahmen der Betrugsbekämpfung erforderlich sein.

3.2. Anforderung von Daten im Einzelfall

Bis zur automatischen jährlichen Übermittlung von Plattform-Daten ist bei der Prüfung von Anbietern auf Plattformen wie folgt vorzugehen:

3.2.1. Prüfungszeiträume bis 31.12.2019

Daten, die für die Prüfung eines Einzelfalles für die Jahre bis 31.12.2019 benötigt werden, können von der Prüferin/dem Prüfer angefordert werden.

3.2.2. Prüfungszeiträume ab 1.1.2020

3.2.2.1. Anbieter auf Plattformen mit Gesamtumsatz über 1.000.000

Für Prüfungszeiträume ab 1.1.2020 sollten die Daten der Nutzer einer Plattform, die insgesamt einen Gesamtumsatz von mehr als 1.000.000 Euro vermittelt, verfügbar sein. Dies unabhängig vom Umsatz der einzelnen Nutzer.

3.2.2.2. Unterjährige Daten von Anbietern auf Plattformen mit Gesamtumsatz über 1.000.000

Im Einzelfall kann auch für Zeiträume ab 1.1.2020 unterjährig die Übermittlung von Daten angefordert werden.

3.2.2.3. Anbieter auf Plattformen mit Gesamtumsatz unter 1.000.000

Ist der Nutzer auf einer Plattform mit einem Gesamtumsatz unter 1.000.000 Euro tätig, gilt die gleiche Vorgangsweise wie bei Prüfungszeiträumen bis 2019 (siehe 3.2.1.).

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass mehrere österreichische Nutzer relevante Einkünfte erzielen, wird eine Anforderung der Gesamtdaten von dieser Plattform zu initiieren sein.

 

Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. II Nr. 377/2019
Sorgfaltspflichten-UStV, Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 315/2019
Art. 54c Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 18 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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Plattform, Aufzeichnungen, Amazon, Airbnb, Datenanforderung, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Übermittlungspflichten

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