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Ergänzender Erlass zum Schaumweinsteuererlass vom 18. Juni 2020

BMF2020-0.434.81910.7.20202020Ergänzender Erlass zum Schaumweinsteuererlass vom 18. Juni 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 5 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 11 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 11 Abs. 3 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994

Schlagworte:

Schaumweinsteuer, Erstattung, Vergütung

Verweise:

BMF 18.06.2020, 2020-0.357.374

Allgemeines

Zur weiteren bürokratischen Entlastung soll zu den im Schaumweinsteuererlass vom 18. Juni 2020, 2020-0.357.374, bereits vorgesehenen Entsteuerungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Nullsetzung des Schaumweinsteuersatzes per 1. Juli 2020 insbesondere für Direktimporteure von Schaumwein, denen eine - im oz. Erlass vorgesehene - Entsteuerung im Wege eines Steuerlagers eines anderen Wirtschaftsbeteiligten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Möglichkeit der Entsteuerung im Wege eines vereinfacht bewilligten Steuerlagers eröffnet werden.

Einigkeit besteht, dass der gesetzliche Rahmen - das Schaumweinsteuergesetz 1995 (siehe § 5) ermöglicht Erstattungen bzw. Vergütungen grundsätzlich nur an Steuerlagerinhaber - einzuhalten ist.

§ 5 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG 1995) sieht eine Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer vor, für nachweislich im Steuergebiet versteuerten und in ein Steuerlager aufgenommenen Schaumwein. Erstattungs-/vergütungsberechtigt sind die Inhaber von Steuerlagern. Diesbezüglich beinhaltet der erwähnte Erlass die Möglichkeit einer Steuererstattung/-vergütung für bereits im freien Verkehr befindlichen Schaumwein von Handelsunternehmen (inkl. von registrierten Empfängern nach Direktimport), einschließlich ihrer Geschäftspartner (dh. weiterer Vertriebsstufen), auf Grund einer "papiermäßigen" Aufnahme, d.h. ohne physischen Rücktransport. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin Anwendung finden.

Wirtschaftsbeteiligte sollen auch in einem vereinfachten Verfahren, gestützt auf § 11 Abs. 3 SchwStG 1995, ein (vereinfachtes) Schaumweinsteuerlager bewilligt bekommen und über dieses Schaumweinsteuerlager die Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer für bereits im freien Verkehr befindlichen Schaumwein durchführen können. Diese Vorgangsweise soll insbesondere jene Direktimporteure unterstützen, denen eine Abwicklung über ein "fremdes" Steuerlager aus diversen Gründen nicht möglich ist.

Vereinfachte Bewilligung eines Schaumweinsteuerlagers

In Ergänzung zu den Regelungen des Schaumweinsteuererlasses vom 18.06.2020 wird klargestellt, dass für Zwecke einer Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer ausnahmsweise eine vereinfachte Bewilligung eines Schaumweinsteuerlagers ("vereinfachtes Steuerlager") möglich ist.

Im Zusammenhang mit der Bewilligung eines solchen vereinfachten Steuerlagers wird wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise die Erfüllung der folgenden Bewilligungsvoraussetzungen erleichtert:

§ 11 SchwStG 1995 sieht aus verwaltungsökonomischen Gründen hinsichtlich der Bewilligung eines Schaumweinsteuerlagers vor, dass ein bestimmter Mindestabsatz bzw. eine (durchschnittliche) Mindestlagerdauer für den eingelagerten Schaumwein vorliegen müssen. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt auf Antrag von diesen Voraussetzungen absehen. In Anbetracht der Zwecke und der Befristung des vereinfachten Steuerlagers kann von einer Mindestlagerdauer jedenfalls abgesehen werden. Vom Vorliegen von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann ab einer Erstattungsmenge von 600 l ausgegangen werden. Für die Erstattung/Vergütung von Steuerbeträgen für kleinere Schaumweinmengen steht den Wirtschaftsbeteiligten ausschließlich die im Erlass des BMF vom 18.06.2020, 2020-0.357.374, geregelte Antragstellung im Wege ihres Handelspartners oder eines fremden (vereinfachten) Steuerlagers offen.

Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss - aus technischen Gründen - ein gesondertes vereinfachtes Steuerlager beantragen und kann maximal ein vereinfachtes Steuerlager bewilligt bekommen.

Die Bewilligung für ein derartiges Schaumweinsteuerlager wird befristet für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt.

Beantragung eines vereinfachten Schaumweinsteuerlagers

Der Antrag auf ein vereinfachtes Steuerlager für Zwecke der Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer kann bis spätestens 31.07.2020 bei jenem Zollamt gestellt werden, das für den Standort des vereinfachten Steuerlagers zuständig ist.

Der Antrag auf Bewilligung eines Schaumweinsteuerlagers hat mit dem Formular VST19 aus der Formulardatenbank des BMF zu erfolgen. Dieses Formular ist ausgefüllt und unterschrieben im Original an das für den betreffenden Standort zuständige Zollamt zu übermitteln.

Das vereinfachte Steuerlager kann an einem Betriebsstandort bewilligt werden, an dem zumindest Büroräumlichkeiten des Antragstellers zur Verfügung stehen.

Dem Antrag sind bereits jene Aufzeichnungen anzuschließen, die gemäß Pkt. 2.4. des Schaumweinsteuererlasses vom 18.06.2020 die summierten Bestände der Inventurlisten (vom 30.06.2020 bzw. 27.06.2020) enthalten und somit sofort Aufschluss über die zu erwartenden Erstattungs-/Vergütungsmengen geben.

Im Feld "sonstige Angaben" des Formulars VST 19 ist zudem der Eintrag "vereinfachtes Steuerlager" anzubringen.

Mit der Bewilligung des Steuerlagers erfolgt zeitgleich auch die Einrichtung des IT-Datensatzes für das betreffende Steuerlager in der Verbrauchsteuer Internet Plattform plus.

Beantragung einer Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer

Hinsichtlich der Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer gelten grundsätzlich die Regelungen des Schaumweinsteuererlasses vom 18.06.2020.

Derartige Anträge sind also über FinanzOnline oder im Unternehmensserviceportal jeweils durch Bearbeiten der Menüpunkte "Verbrauchsteuer Internet Plattform plus/Erstattung abgeben" elektronisch durchzuführen. Eine Beantragung der Erstattung/Vergütung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für das vereinfachte Steuerlager erfolgen und längstens bis zum Ablauf der Steuerlagerbewilligung.

Abweichend von den Frist-Regelungen in Pkt. 2.4. des Schaumweinsteuererlasses vom 18.06.2020 dürfen detaillierte Inventurlisten auch nach dem 8. Juli 2020 bei einem vereinfachten Steuerlager einlangen, allerdings nicht nach der Beantragung des vereinfachten Steuerlagers.

Für Erstattungsfälle gilt zudem die Notwendigkeit einer Nachweisführung über die Versteuerung der zu erstattenden Schaumweine (siehe Pkt. 2.4. des Schaumweinsteuererlasses vom 18.06.2020).

 

Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 5 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 11 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 11 Abs. 3 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994

Schlagworte:

Schaumweinsteuer, Erstattung, Vergütung

Verweise:

BMF 18.06.2020, 2020-0.357.374

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