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Verbrauchsteuerrechtliches Verfahren bei der Bevorratung von Donauschiffen

BMFBMF-010220/0204-IV/5/201910.1.20202020Verbrauchsteuerrechtliches Verfahren bei der Bevorratung von Donauschiffen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 7 Abs. 4 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 7 Abs. 1 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
Art. 21 RL 2008/118/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
VO 684/2009 , ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 24

Schlagworte:

Verbrauchsteuern, Verbrauchsteuerfreie Bevorratung von Donauschiffen

Verweise:

ZK-2630
UZK, Zollkodex Art. 269 Abs. 3
VS-1010 Abschnitt 5.11.

Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise betreffend die Bevorratung von Donauschiffen im grenzüberschreitenden Verkehr werden nachfolgende Verfahrensdetails festgelegt. Die Ausführungen dieses Erlasses sind in Kombination mit den Regelungen der Findok-Arbeitsrichtlinie ZK-2630 anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bordverkäufe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Mit 1.7.2020 tritt das Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019 in Kraft, welches auch Auswirkungen auf die Inhalte des gegenständlichen Erlasses hat. Derartige Inhalte sind ab dem Tag des Inkrafttretens im Sinne des FORG auszulegen.

1. Rechtliche Grundlagen für die Verbrauchsteuerfreiheit

Der gegenständliche Erlass behandelt die Verbrauchsteuerfreiheit von Tabakwaren, Alkohol, Schaumwein (inkl. Zwischenerzeugnisse und Wein) und Bier, die an Bord von Donauschiffen verbraucht werden sollen.

Als Grundlage des Erlasses dienen die Regelungen der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995 (VStBefrV), insbesondere § 7 Abs. 1 und 4, und die der VStBefrV zugrundeliegenden Bestimmungen.

2. Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr

Die Bevorratung von Donauschiffen mit Verbrauchsteuerwaren aus anderen Mitgliedstaaten erfordert eine entsprechende Anlieferung dieser Waren aus den anderen Mitgliedstaaten. Bezüglich dieser Anlieferung gelten für Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr die einschlägigen Regelungen für den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Das in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen festgelegte diesbezügliche Verfahren regelt das Verbringen von Verbrauchsteuerwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen Mitgliedstaaten. Die Regelungen beinhalten die Abgabe einer vorherigen Anzeige für die betreffenden Lieferungen, die Hinterlegung einer Sicherheit und die Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments (VBD) oder eines entsprechenden Handelsdokuments.

§ 7 Abs. 1 VStBefrV regelt die Verbrauchsteuerfreiheit für Waren die an Bord von Donauschiffen verbraucht werden. Der Regelungsumfang dieser Verordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen und umfasst den Bezug von noch nicht in Österreich versteuerten Verbrauchsteuerwaren, die für den Verbrauch auf Donauschiffen bestimmt sind.

Für die Inanspruchnahme der Verbrauchsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass der Bezieher das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken eingehalten hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. An die Missachtung der erwähnten Verfahrensbestimmungen, die auch im Sinne der Verbrauchsteuersystemrichtlinie als Kontrollmechanismen zur Vermeidung von Steuerunregelmäßigkeiten anzusehen sind, ist das Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs - samt Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung der Verbrauchsteuern - geknüpft. Regelungen dahingehend, dass die Verbrauchsteuer ausnahmsweise nicht entsteht, wenn die betreffenden Waren zum Verbrauch an Bord von grenzüberschreitend eingesetzten Donauschiffen geliefert werden, bestehen nicht. Darüber hinaus werden durch einen Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen Kontrollmaßnahmen des Zollamts und die gemäß § 7 Abs. 4 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung geforderten Nachweise erschwert oder gar verunmöglicht.

2.1. Vorherige Anzeige

Der Empfänger (zB Betreiber eines Bordrestaurants), der beabsichtigt, Verbrauchsteuerwaren aus anderen Mitgliedstaaten gewerblich zu beziehen, hat vor einem Bezug eine Anzeige mittels des Formulars VSt21 (oder ab Veröffentlichung des Formulars VSt 35 mit diesem) an das zuständige österreichische Zollamt zu übermitteln. Zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Beziehers befindet. Für einen Bezieher ohne Sitz oder Niederlassung im österreichischen Steuergebiet ist das Zollamt Innsbruck, Innrain 32, 6020 Innsbruck, zuständig. Als Bezieher gilt jene Person, in deren wirtschaftliche Verfügungsgewalt die Waren übergeben werden.

Beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Wein besteht keine Pflicht zur Abgabe einer vorherigen Anzeige.

2.2. Sicherheitsleistung

Das Verfahren beim Bezug zu gewerblichen Zwecken sieht für alle Verbrauchsteuerarten - mit Ausnahme von nicht schäumendem Wein - vor, dass für eine allenfalls entstehende Verbrauchsteuerschuld Sicherheit zu leisten ist. Alternativ dazu kann aber bei der Bevorratung von Donauschiffen von einem Empfänger, der regelmäßig Bordvorräte bezieht, eine Pauschalsicherheit hinterlegt werden. Die Höhe der Pauschalsicherheit ist entsprechend des Steuerbetrages und je nach Verbrauchsteuerart für ein Jahreszwölftel der gesamt im Kalenderjahr bezogenen Mengen zu ermitteln, oder aufgrund der vom Antragsteller bekannt gegebenen Erfahrungs- und/oder Schätzwerte für zukünftig zu erwartende Jahresbezüge.

Die Pauschalsicherheit hat das Wesen einer Dauersicherheit und muss demzufolge nicht bei jeder Sendung neu hinterlegt bzw. nach jeder positiven Empfangsbestätigung neu freigegeben werden. Jedenfalls muss mit dieser Pauschalsicherheit die Verbrauchsteuer der Sendungen abgedeckt sein, die aktuell offen sind, für die also noch keine Empfangsbestätigungen abgegeben wurden. Bezüglich der laufenden Überprüfung der Höhe und Anpassung der Sicherheitsleistung gilt VS-1010 Abschn. 5.11. sinngemäß.

Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung besteht nicht beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Wein.

2.3. Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments

Das in den Verbrauchsteuergesetzen vorgesehene VBD oder ein entsprechendes Handelsdokument ist mit den notwendigen Daten zu vervollständigen und hat die Ware zu begleiten. Nach Erhalt der vorherigen Anzeige wird dem Anzeiger vom zuständigen Zollamt eine VID-Nummer (ATN-Nummer) mitgeteilt, die in das Feld 6 des VBD einzutragen ist. Das Blatt 1 des VBD verbleibt beim Lieferer, die Blätter 2 und 3 sind bei der Beförderung der Verbrauchsteuerwaren mitzuführen. Der Bezieher der Verbrauchsteuerwaren hat bei der Übernahme der Waren zu kontrollieren, ob die bezogenen Waren - Art und Mengen - mit den Angaben im VBD übereinstimmen und eine Empfangsbestätigung auf der Rückseite der Blätter 2 und 3 des VBD anzubringen. Diese Empfangsbestätigung hat auch eventuell festgestellte Fehl- oder Mehrmengen zu enthalten. Darüber hinaus ist für jene Waren, die an Bord des Schiffes im Sinne § 7 Abs. 1 VStBefrV verbraucht werden sollen, ein Vermerk hinsichtlich der Steuerbefreiung vom Empfänger anzubringen.

Vermerk: "Steuerbefreiung: Zum Verbrauch an Bord im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau".

Sollte beabsichtigt werden, nicht die Gesamtmenge der angelieferten Waren im Sinne des § 7 Abs. 1 VStBefrV einem steuerfreien Verbrauch zuzuführen, sind Teilbestätigungen anzubringen.

Die vom Bezieher bestätigten Blätter 2 und 3 des VBD sind gemeinsam mit den Schiffsaufzeichnungen an das zuständige Zollamt zu übermitteln. Das Zollamt hat in weiterer Folge die Angaben auf den Dokumenten zu verifizieren und, falls beantragt, auf den Blättern 2 + 3 die steuerliche Erfassung in Österreich zu bestätigen. Anschließend sind die Blätter 2 und 3 an den Empfänger oder, bei Empfängern ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, an eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n zu retournieren. Der Empfänger (Zustellungsbevollmächtigte/r) wiederum hat, falls erforderlich, die Dokumente an den Lieferer weiterzuleiten.

2.4. Steueranmeldung

Im Anschluss an einen Bezug zu gewerblichen Zwecken ist, wie in den österreichischen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen, die Abgabe einer Steueranmeldung obligatorisch. Im Zuge der elektronischen Erstellung der Steueranmeldung darf der Steuerschuldner für jene Verbrauchsteuerwaren, die zum steuerfreien Verbrauch auf Donauschiffen bestimmt sind, den Steuersatz manuell auf "0" korrigieren. Die so korrigierten Steueranmeldungen werden im Menüpunkt "Monitor" der IT-Anwendung "EVA" angezeigt und sind vom bearbeitenden Zollamt/Kundenteam zu prüfen und mit der Begründung "Bordbevorratung" zu versehen. Darüber hinaus gelten die üblichen Regelungen, die auch sonst für Steueranmeldungen Anwendung finden.

Die Steueranmeldung sollte bei "Standardfällen" (die gesamten angelieferten VSt-Waren sind zum steuerfreien Verbrauch vorgesehen) zu einer "Nullsteueranmeldung" werden. Andernfalls ist bei der Entrichtung des Abgabenbetrages darauf zu achten, dass keine Gegenverrechnung mit einer gegebenenfalls bestehenden Pauschalsicherheit erfolgt.

Im Zusammenhang mit der Bevorratung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Donauschiffen besteht ab dem 1.7.2020 die Möglichkeit, die Steueranmeldung als monatliche Sammelsteueranmeldung je Verbrauchsteuerart abzugeben. Eine solche Sammelsteueranmeldung kann vom Zollamt Österreich als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, bei gleichzeitiger Einhaltung der Verfahrensvorschriften für Anlieferungen aus anderen Mitgliedstaaten, zugelassen werden, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht. Wird eine Sammelsteueranmeldung abgegeben, so ist in der IT-Anwendung EVA als Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung der jeweils Monatsletzte anzugeben.

2.5. Prüfung der Steuerfreiheit

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden. Im Hinblick auf die Überprüfung der Voraussetzungen für die Verbrauchsteuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 VStBefrV haben die Zollämter - allenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen -stichprobenweise insbesondere die Übernahme der Waren auf die Donauschiffe zu verifizieren. Als Nachweis für die Verbrauchsteuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 4 VStBefrV können die zur Verfügung gestellten und durch die zuständige Zollstelle geprüften Schiffsaufzeichnungen herangezogen werden. Zusätzlich können Kontrollen vor Ort oder sonstige geeignete Überwachungsmaßnahmen erfolgen, um das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Kontrollen sind vor allem hinsichtlich des grenzüberschreitenden Charakters der Fahrten der Donauschiffe, der Frequenz der Fahrten bzw. der Plausibilität der Verbrauchsmengen im Verhältnis zu den Passagierzahlen durchzuführen.

3. Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten im Steueraussetzungsverfahren

Eine Anlieferung für die Bevorratung von Donauschiffen mit Verbrauchsteuerwaren aus anderen Mitgliedstaaten kann auch im Steueraussetzungsverfahren erfolgen. Beförderungen unter Steueraussetzung haben im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (Systemrichtlinie) und der dazu ergangenen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (EMCS-VO) zur Durchführung der Systemrichtlinie in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009 S. 24) bzw. in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 (VO 100/2010 ), zu erfolgen.

Ergänzend dazu sieht Artikel 269 Abs. 3 iVm Abs. 2 lit. c Zollkodex der Union (UZK) vor, dass für Waren, die verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Schiffen geliefert werden - ungeachtet des Bestimmungsortes des Schiffes - die Formalitäten der Ausfuhranmeldung einzuhalten sind, wenn für diese Waren ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist.

Da § 7 Abs. 1 und 4 VStBefrV derartige Nachweise vorsieht, ist eine Anwendung von Art. 269 Abs. 3 UZK insbesondere dann obligatorisch, wenn für die Verbrauchsteuerwaren das Excise Movement and Control System (EMCS-Verfahren) zur Anwendung gelangt, damit dieses elektronische Verfahren ordnungsgemäß beendet werden kann.

3.1. Ausfuhranmeldung

Die Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung beinhalten die Abgabe der Ausfuhranmeldung und deren Bearbeitung in e-zoll, nicht jedoch die Formalitäten des gesamten Ausfuhrverfahrens und damit auch nicht die Notwendigkeit einer Gestellung und aller mit einer Gestellung zusammenhängender Kontrollvorgänge (siehe ZK-2630).

Die mit dem Fall befasste Zollstelle hat jedoch die Angaben in einer Ausfuhranmeldung mit den in geeigneter Weise zur Verfügung gestellten Schiffsaufzeichnungen für die Beendigung des EMCS-Verfahrens abzugleichen und soweit erforderlich auch im Rahmen der amtlichen Aufsicht zu prüfen.

3.2. Steueranmeldung

Für Verbrauchsteuerwaren aus dem Steueraussetzungsverfahren, für die das EMCS-Verfahren mithilfe einer Ausfuhranmeldung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung.

3.3. Prüfung der Steuerfreiheit

Es gelten die Ausführungen zu Punkt 2.5.

4. Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus Österreich

Falls die Bevorratung von Donauschiffen mit Verbrauchsteuerwaren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr aus Österreich erfolgen soll, ist für derartige Verbrauchsteuerwaren entsprechend der Systematik der Verbrauchsteuerregelungen die Verbrauchsteuer zu einem früheren Zeitpunkt bereits entstanden und eventuell bereits entrichtet worden. Die Verbrauchsteuergesetze sehen hinsichtlich bereits in Österreich versteuerter Verbrauchsteuerwaren für den Tatbestand der Bevorratung von Schiffen keine Erstattungs-/Vergütungsmöglichkeit vor. Für die aus Österreich angelieferten versteuerten Verbrauchsteuerwaren ist daher die Steuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 VStBefrV nicht anwendbar.

Die in § 7 Abs. 1 VStBefrV normierte Verbrauchsteuerfreiheit kann für Waren aus Österreich aber dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbrauchsteuerwaren direkt aus einem österreichischen Steuerlager angeliefert werden. Beförderungen von Verbrauchsteuerwaren von einem Steuerlager zu einem Ladeort für Donauschiffe sind Wegbringungen aus einem Steuerlager, bei denen sich der Tatbestand der Steuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 VStBefrV anschließt. Der Inhaber des Steuerlagers kann in diesem Fall die Steuerfreiheit in der Steueranmeldung beanspruchen.

Zulässig ist auch, dass Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr aus Österreich vorab in ein Steuerlager eingelagert und somit entsteuert werden, und daran anschließend wie oben erläutert zur Bevorratung auf Donauschiffe verbracht werden.

4.1. Steueranmeldung

Jene Verbrauchsteuerwaren, die aus einem österreichischen Steuerlager zur Bevorratung auf Donauschiffe geliefert werden, sind vom Inhaber des Steuerlagers als Wegbringungen in der monatlichen Steueranmeldung zu erfassen. Die elektronische Verbrauchsteueranmeldung sieht unter dem Punkt Wegbringungen die Möglichkeit vor, Steuerbefreiungen zu beanspruchen. Im Rahmen dieser Steuerbefreiungen sind jene Waren anzuführen, die nachweislich zum Verbrauch auf Donauschiffe geliefert wurden. Es gelten die üblichen Regelungen, die auch sonst für monatliche Steueranmeldungen Anwendung finden.

4.2. Prüfung der Steuerfreiheit

Wird die Steuerfreiheit vom Steuerlagerinhaber in der Steueranmeldung beansprucht, gelten die üblichen Regelungen der amtlichen Aufsicht zur Prüfung der Steueranmeldung bzw. zur Verifizierung der korrekten Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Im Übrigen gelten die Ausführungen des Punktes 2.5.

 

Bundesministerium für Finanzen, 10. Jänner 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 7 Abs. 4 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 7 Abs. 1 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
Art. 21 RL 2008/118/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
VO 684/2009 , ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 24

Schlagworte:

Verbrauchsteuern, Verbrauchsteuerfreie Bevorratung von Donauschiffen

Verweise:

ZK-2630
UZK, Zollkodex Art. 269 Abs. 3
VS-1010 Abschnitt 5.11.

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