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Information zu der am 1. Jänner 2021 in Kraft tretenden Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF2020-0.825.88117.12.20202020

Die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) wurde im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) und eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.

Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem BREXIT ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland in den nachstehend angeführten Fällen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln:

sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland über solche Kontrollen ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"), Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") oder Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7

Schlagworte:

BREXIT, Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200
DVO 2020/1158, ABl. Nr. L 257 vom 06.08.2020 S. 1

Stichworte