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Information zu der am 1. Jänner 2021 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF2020-0.825.81617.12.20202020

Die Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730) wird im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) und eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.

1. BREXIT:

Hinweis: Produktpiraterieaufgriffe, bei denen auf der Grundlage eines vom Vereinigten Königreich erlassenen Produktpirateriebescheides die Überlassung der Waren innerhalb des Übergangszeitraums ausgesetzt oder die Waren innerhalb des Übergangszeitraums zurückgehalten wurden (dieses Datum ist in den Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen als "Entdeckungsdatum" zu erfassen), sind entsprechend zu erledigen, selbst wenn die Erledigung erst nach dem 1. Jänner 2021 erfolgt (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Produktpirateriebescheid nicht mehr gültig ist).

2. Zollamt Österreich:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 1.2., VB-0730 Abschnitt 3.1. und VB-0730 Abschnitt 3.2.3.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7

Schlagworte:

BREXIT, Fälschung, Fake

Verweise:

§ 62 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VB-0730

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