Am 13. Februar 2020 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 in Kraft, mit der u.a. auch eine Klarstellung in Bezug auf die phytosanitären Importbestimmungen für den Reiseverkehr und für Kleinsendungen gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2122 getroffen wird.
Somit gilt für Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen und Saatgut,
- die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder
- die in Kleinsendungen (zB im Postverkehr oder in Kurierdienstsendungen) enthalten sind und die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen,
nunmehr Folgendes:
1.Folgende Waren unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle:
- Bananen, Kokosnüsse, Datteln, Ananas und Durianfrüchte aus allen Drittstaaten sowie
- Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
2.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Saatgut) aus anderen als den vorstehend angeführten Drittstaaten unterliegen immer der amtlichen Kontrolle.
3.Andere (nicht zum Anpflanzen bestimmte) Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse oder Blumen aus anderen als den vorstehend angeführten Drittstaaten unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, sofern ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt wird. Eine mengenmäßige Beschränkung besteht nicht.
Als Drittstaaten gelten dabei (so wie bisher) auch die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthelémy und St. Martin) sowie Ceuta und Melilla.
Sofern das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses eine Voraussetzung für den Entfall der amtlichen Kontrolle ist, ist nur das Vorhandensein eines solchen Zeugnisses und dessen Übereinstimmung mit den mitgeführten Waren zu prüfen. Eine inhaltliche Prüfung dieses Zeugnisses obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) bzw. im Fall von Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen dem Bundesamt für Wald (BFW). Sofern sich im Zuge der Zollkontrolle Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit des Pflanzengesundheitszeugnisses ergeben oder (etwa im Hinblick auf die mitgeführte Menge) Zweifel am Vorliegen eine persönlichen Gebrauchs bestehen, ist das BAES bzw. das BFW zu informieren (Ansprechstellen siehe VB-0300 Abschnitt 5), denen sodann die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr obliegt.
Diese Änderungen werden so rasch als möglich in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) berücksichtigt. Bis dahin ist diese Arbeitsrichtlinie unter Berücksichtigung der oben angeführten Änderungen sowie der Findok-BMF-Info vom 13. Dezember 2019, BMF-010311/0093-III/11/2019, weiter anzuwenden.
Diese geänderten phytosanitären Importbestimmungen wurden auch auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise/einfuhrverbote-einfuhrbeschränkungen/reisen-mit-pflanzen.html berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2020/178, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2020 S. 1 |
Schlagworte: | Reise, Fernabsatz, e-commerce |
Verweise: | VB-0300 Abschnitt 5 |