vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 14. Dezember 2019 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0084-III/11/20199.12.20192019

Am 14. Dezember 2019 tritt die

in Kraft, mit der ein harmonisierter Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette geschaffen wurde. Diese Verordnung hat insbesondere folgende Auswirkungen auf die in VB-0200 Abschnitt 2. behandelte Verständigungspflicht der Zollämter und die in VB-0200 Anlage 3 behandelte vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern.

1. Verständigungspflicht der Zollämter

Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die Zollbehörden die Überlassung von Tier- und Warensendungen, die keinen Einfuhrkontrollen nach der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200), nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen kann, und haben dies unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Eine derartige Verständigungspflicht besteht für den Fall, dass Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen machen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, nach wie vor auch gemäß § 46 Abs. 3 LMSVG.

In beiden Fällen ist nunmehr nach dem in Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Verfahren vorzugehen (siehe VB-0200 Abschnitt 2).

2. Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern

Mit der

wurde eine Liste von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs festgelegt, die Einfuhrkontrollen unterliegen. Die diesen Beschränkungen unterliegenden Waren sind in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. angeführt.

Die Verbringung dieser Lebens- und Futtermittel aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. In Österreich wurden folgende Grenzkontrollstellen zugelassen:

Die in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel sind an den Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrollen

Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (de ontrol and xpert ystem) elektronisch zu beantragen.

Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Grenzkontrollstelle eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und allenfalls auch eine Laboruntersuchung der Waren erfolgen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle kann auch entscheiden, dass ein Teil der Einfuhrkontrolle an einer Kontrollstelle erfolgen kann.

Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, englisch CHED-D, Muster siehe VB-0200 Abschnitt 30.5.) verwendet. Das GGED-D ersetzt ab dem 14. Dezember 2019 das Gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE). Das gilt auch für die Einfuhrbeschränkungen gemäß VB-0200 Anlage 5 (Reiserzeugnisse aus China) und VB-0200 Anlage 11 (Lebens- und Futtermittel nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima aus Japan), die ansonsten unverändert weiter gelten.

Der Umfang der amtlichen Kontrolle wird im GGED-D in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle wird in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt. Die zuständige Behörde kann das GGED-D in Feld II.21 mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.

Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigte GGED-D (siehe VB-0200 Abschnitt 30.3.1. Abs. 5 und VB-0200 Abschnitt 30.5.) vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach VB-0200 Abschnitt 30.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen.

Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Hinweis: Der Dokumentenartencode C678 (in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008) ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) verwendet wird.

Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Hinsichtlich Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle siehe VB-0200 Abschnitt 30.4.

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1
DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89
§ 46 Abs. 3 LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
§ 47 Abs. 3 LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
§ 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, IMSOC, TRACES

Verweise:

VB-0200
VB-0300
VB-0320
UZK, Zollkodex Art. 163

Stichworte