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Information zu der am 1. September 2019 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0062-III/11/201928.8.20192019

Am 1. September 2019 tritt die unter BGBl. II Nr. 249/2019 verlautbarte Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011, mit der die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 umgesetzt worden ist, in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 1. September 2019 - maßgeblich ist das Datum des Übertrittes der EU-Außengrenze - folgende Änderungen:

1. Phytosanitäre Kontrollpflicht

Folgende Waren sind ab diesem Zeitpunkt phytosanitär kontrollpflichtig und müssen bei der Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes begleitet werden:

mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, Australien und Neuseeland.

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und USA. Bisher waren nur die Arten Juglans ailantifolia (Japanische Walnuss), Juglans mandshurica (Walnuss aus Ostasien) und Pterocarya rhoifolia (Japanische Flügelnuss) aus diesen Ursprungsländern phytosanitär kontrollpflichtig.

die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein).

Diese Änderungen sind bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe insbesondere VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt worden.

2. Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat

Das Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat als solches gilt ab Inkrafttreten der Änderungen für den Ursprung in allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein. Das Einfuhrverbot besteht jedoch (wie schon bisher) nicht für Erde, die den Pflanzen anhaftet, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen.

Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt worden.

3. Registrierung der Einführer

Die Prüfung der erforderlichen Registrierung der Einführer erfolgt vor der Durchführung der phytosanitären Einfuhrkontrolle durch den phytosanitären Dienst. Eine nochmalige Prüfung im Zuge der Zollabfertigung ist somit nicht mehr erforderlich.

Auch diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Abschnitt 2.3.1., VB-0300 Abschnitt 2.8. und VB-0300 Abschnitt 2.9.) berücksichtigt worden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011

Schlagworte:

Phyto, Pflanzenschutz

Verweise:

VB-0300 Abschnitt 2.3.1.
VB-0300 Abschnitt 2.8.
VB-0300 Abschnitt 2.9.
VB-0300 Anlage 1

Stichworte