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Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds

BMFBMF-010221/0210-IV/8/201914.8.20192019

EAS 3417

 

Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art. 4 Abs. 1 DBA-Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA-Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe.

Die Abkommensberechtigung ist durch eine von der japanischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu dokumentieren. Aus der von der Behörde bestätigten Bescheinigung muss für Zwecke der weiteren Beurteilung der Abkommensvorteile auch hervorgehen, dass es sich um einen Pensionsfonds iSd Art. 3 Abs. 1 lit. l DBA-Japan handelt. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die zuständige Abgabenbehörde.

Ansässige Pensionsfonds, die unter die Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. l DBA-Japan fallen, können gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-Japan eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden geltend machen. Ist der Pensionsfonds eine ansässige Person und somit grundsätzlich abkommensberechtigt, können ihm die Abkommensvorteile jedoch auf Basis des Art. 22 DBA-Japan wieder verwehrt werden. Für Pensionsfonds sind insbesondere die LOB-Tests nach Art. 22 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. a DBA-Japan maßgeblich, wobei die Abkommensberechtigung alternativ über eine der beiden Regelungen hergestellt werden kann:

Ist Art. 22 iVm Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-Japan erfüllt, so ist die gesamte von den Dividenden einbehaltene KESt rückzuerstatten - nicht nur jener Teil, der auf Fondsinvestoren entfällt, welche dem Pensionsfonds im Ergebnis die Abkommensberechtigung vermitteln (dh. österreichische oder japanische natürliche Personen bzw gleichberechtigte Begünstigte). Denn solange der Pensionsfonds die LOB-Tests "besteht", ist für die Höhe des anzuwendenden Quellensteuersatzes Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-Japan maßgeblich - unabhängig davon, ob der Pensionsfonds aus österreichischer Sicht transparent ist oder nicht.

Im Zuge des Rückerstattungsantrags für in Österreich einbehaltene KESt auf die bezogenen Dividenden werden daher neben einer Ansässigkeitsbescheinigung des Pensionsfonds auch Dokumente beizubringen sein, aus denen die Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer des Pensionsfonds hervorgehen (insbesondere deren Ansässigkeit und Status als natürliche Person). Eine Schätzung kann bei Kleininvestoren (unter 10% Fondsanteile) als ausreichender Beleg anerkannt werden, wenn die Schätzungsmethodik offengelegt und bei Bedarf eine Prüfung im Amtshilfeweg möglich ist (siehe auch InvFR 2018 Rz 558). Die Rückerstattung darf in diesem Fall nur vom Pensionsfonds selbst beantragt werden; eine gesonderte Antragstellungsmöglichkeit des ausländischen Kleininvestors ist nicht vorgesehen (siehe auch InvFR 2018 Rz 558).

Bundesministerium für Finanzen, 14. August 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 1 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 3 Abs. 1 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 10 Abs. 3 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 22 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018

Schlagworte:

Pensionsfonds, Abkommensberechtigung, Ansässigkeitsbescheinigung, LOB-Test, LOB-Klausel, Limitation on benefits, Anspruch auf Vergünstigungen, Quellensteuerbefreiung, Dividenden, Investmentfonds

Verweise:

InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 558

Stichworte