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17.3.3.5 Rückerstattung und nachträgliche Rückerstattung von ausländischen Steuern

BMFBMF-010216/0005-IV/6/201928.11.2019

Rz 1248bp
Ausländische Steuern, die zunächst erhoben, dann aber ganz bzw. teilweise erstattet oder angerechnet werden, gelten gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften für Zwecke der Ermittlung der Steuerbelastung im Ausmaß der Erstattung nicht als auf dem Einkommen lastende Steuern (zB Malta).

Rz 1248bq
In Anlehnung an die vergleichbare Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c vierter Teilstrich KStG 1988 sind Steuern, die erst in einem späteren Wirtschaftsjahr rückerstattet werden können, bereits bei der Beurteilung der Niedrigbesteuerung nicht als tatsächlich entrichtet anzusehen, dh. aus der Steuerbelastung auszuscheiden. Wird die Steuer innerhalb der nächsten neun Jahre tatsächlich nicht rückerstattet, ist die Steuerbelastung des ursprünglich zu beurteilenden Wirtschaftsjahres neu zu ermitteln.

Führt die tatsächliche Nicht-Rückerstattung der Steuer insoweit zu einer Veränderung der Steuerbelastung, sodass das Kriterium der Niedrigbesteuerung nicht mehr erfüllt ist, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und der ursprüngliche Veranlagungsbescheid der beteiligten Körperschaft ist abzuändern.

Beispiel:

Die österreichische A-GmbH ist zu 100% an der maltesischen B L.C.C. beteiligt. Die B L.C.C. hat im Jahr 2019 ausschließlich passive Einkünfte iHv 100.000 (brutto) erwirtschaftet. Die maltesische Körperschaftsteuer beträgt 35.000. Der Bilanzgewinn soll im Jahr 2022 an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Das maltesische Steuerrecht sieht vor, dass anlässlich der Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter 6/7 der Körperschaftsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen rückerstattet werden können.

Bei der Ermittlung der Steuerbelastung der B L.C.C. für das Wirtschaftsjahr 2019 ist die künftig mögliche Steuerrückerstattung iHv 6/7 bereits als nicht tatsächlich entrichtete Steuer zu berücksichtigen. Die Durchschnittssteuerbelastung beträgt 5% (35.000/7 = 5.000; 5.000*6=30.000; 35.000-30.000= 5.000). Die Passiveinkünfte des Wirtschaftsjahres 2019 unterliegen daher bei der A-GmbH im Veranlagungsjahr 2019 der Hinzurechnungsbesteuerung.

Wird die Steuerrückerstattung bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2028 nicht in Anspruch genommen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Unter Berücksichtigung der nicht in Anspruch genommenen Steuerrückerstattung iHv 6/7 (30.000), liegt im Wirtschaftsjahr 2019 eine Durchschnittssteuerbelastung iHv 35.000 bzw. 35% vor. Da das Kriterium der Niedrigbesteuerung nicht erfüllt ist, ist der Veranlagungsbescheid des Wirtschaftsjahres 2019 der A-GmbH abzuändern.

17.3.3.6 Abweichende Regelungen des ausländischen Steuerrechts

Rz 1248br
Ist die Niedrigsteuerbelastung einer ausländischen Körperschaft auf abweichende Regelungen des ausländischen Steuerrechts für

ist gemäß § 1 Abs. 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften keine Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 anzunehmen.

Für Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung erfolgt daher für diese abweichenden Regelungen bei der Einkommensermittlung keine Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht.

Rz 1248bs
Unter abweichenden Regelungen des ausländischen Steuerrechts für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 4 erster Teilstrich VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften ist insbesondere eine im Vergleich zum österreichischen Steuerrecht abweichende Nutzungsdauer, eine vorzeitige Abschreibung, eine degressive Abschreibung oder eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen zu verstehen. Über die Anschaffungskosten hinausgehende Sonderabschreibungen im Ausland sind jedoch nicht von dieser Regelung umfasst.

Erfasst sind weiters mit der Abschreibung von Wirtschaftsgütern zusammenhängende Ausgleichsposten (insbesondere für Leasinggesellschaften) und Teilwertabschreibungen, die nach dem ausländischen Steuerrecht sofort zur Gänze berücksichtigt oder über einen kürzeren als den in § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 normierten siebenjährigen Zeitraum verteilt werden.

Rz 1248bt
In Bezug auf abweichende Regelungen für Rückstellungen im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Teilstrich VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften kommen sowohl Unterschiede dem Grunde nach (zB die Bildung von pauschalen Rückstellungen) als auch der Höhe nach (aufgrund einer abweichenden Methodik für deren Bildung) im Vergleich zu § 9 EStG 1988 in Betracht.

Rz 1248bu
§ 1 Abs. 4 dritter Teilstrich VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften betrifft im Vergleich zu § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 abweichende Regelungen für die Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen; erfasst sind daher sowohl ein nach ausländischem Steuerrecht möglicher Verlustrücktrag oder eine uneingeschränkte Verrechnung des Verlustvortrages (ohne 75%-Grenze).

17.3.3.7 Ermittlung der Niedrigbesteuerung für Verlustjahre

Rz 1248bv
Die Durchschnittssteuerbelastung ist auch für Verlustjahre zu ermitteln. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil auch in einem insgesamt negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzurechnungspflichtige positive passive Einkünfte enthalten sein können. Gemäß § 1 Abs. 5 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften liegt bei negativen Einkünften (Jahresverlust) eine Niedrigbesteuerung dann vor, wenn der anzuwendende ausländische Nominalsteuersatz nicht mehr als 12,5% beträgt.

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