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17.2.4 Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen

BMFBMF-010216/0005-IV/6/201928.11.2019

Rz 1248aj
Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zählen zu den Passiveinkünften dem Grunde nach Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen. Unter diesen Dividendenbegriff fallen sämtliche in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 aufgezählte Gewinnanteile an inländischen Körperschaften sowie diesen vergleichbare Gewinnanteile an ausländischen Körperschaften. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Körperschaften stellen ebenfalls Passiveinkünfte dar. Gewinnanteile an Mitunternehmerschaften und die Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaften sind hingegen nicht erfasst.

Rz 1248ak
Von einer beherrschten ausländischen Körperschaft erzielte Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen stellen jedoch nur Passiveinkünfte im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit diese bei der beteiligten inländischen Körperschaft steuerpflichtig wären. Hinsichtlich der Beurteilung der Behaltedauer sowie des Beteiligungsausmaßes ist jedoch auf die tatsächliche Beteiligung der ausländischen beherrschten Körperschaft an der Enkelkörperschaft abzustellen.

Rz 1248al
Bezieht die beherrschte Körperschaft Dividenden von Enkelkörperschaften, ist zu prüfen, ob diese Dividenden bei fiktivem Direktbezug durch die beteiligte Körperschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des KStG 1988 steuerpflichtig wären. Dabei ist neben der Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 10 KStG 1988 auch eine etwaige Anwendung des Methodenwechsels gemäß § 10a Abs. 7 KStG 1988 zu prüfen.

Von der beherrschten Körperschaft bezogene Dividenden von Enkelkörperschaften stellen daher dann Passiveinkünfte dar, wenn die Steuerbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 bei der beteiligten Körperschaft nicht anwendbar oder ein Anwendungsfall des § 10a Abs. 7 KStG 1988 gegeben wäre. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall:

Beispiel:

Die inländische A-GmbH hält eine 100-prozentige Beteiligung an einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft (CFC), die im Staat X ansässig ist. Mit Staat X hat Österreich keine umfassende Amtshilfe vereinbart. Die CFC erzielt Dividenden aus folgenden Beteiligungen:

a) 5-prozentige Beteiligung an der inländischen B-GmbH,

b) 2-prozentige Beteiligung an einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Körperschaft C-Co,

c) 20-prozentige Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft D-Co (Behaltedauer: mehr als ein Jahr; keine Niedrigbesteuerung);

d) 7-prozentige Beteiligung an einer im Staat X ansässigen Körperschaft E Co,

e) 100-prozentige Beteiligung an einer im Staat X ansässigen Körperschaft F Co, die ebenfalls niedrigbesteuert ist und einen passiven Unternehmensschwerpunkt aufweist.

Variante zu e) Die Enkelkörperschaft F Co ist ebenfalls eine beherrschte Körperschaft der A-GmbH und ihre Passiveinkünfte werden aufgrund von § 10a Abs. 4 und 5 KStG 1988 bei der A-GmbH hinzugerechnet.

Lösung:

a) keine Passiveinkünfte (nationale Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988);

b) keine Passiveinkünfte (Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliobeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 KStG 1988);

c) keine Passiveinkünfte (internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988)

d) Passiveinkünfte (steuerpflichtige Beteiligungserträge, weil mangels umfassender Amtshilfe mit Staat X die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 nicht anwendbar wäre);

e) Passiveinkünfte (Methodenwechsel gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 KStG 1988).

Variante zu e) Die Dividenden stellen insoweit keine Passiveinkünfte dar, als die der Ausschüttung zugrundeliegenden Passiveinkünfte bereits bei der A-GmbH hinzugerechnet wurden (Unterbleiben des Methodenwechsels gemäß § 10a Abs. 7 Z 2 KStG 1988).

Rz 1248am
Bezieht die beherrschte Körperschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Enkelkörperschaften, ist zu prüfen, ob diese Veräußerungsgewinne bei fiktivem Direktbezug durch die beteiligte Körperschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des KStG 1988 steuerpflichtig wären. Dabei ist neben der Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 10 Abs. 2 iVm Abs. 3 KStG 1988 für die Veräußerung von internationalen Schachtelbeteiligungen auch eine etwaige Anwendung des Methodenwechsels gemäß § 10a Abs. 7 KStG 1988 auf Veräußerungsgewinne zu prüfen.

Rz 1248an
Von der beherrschten Körperschaft bezogene Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Enkelkörperschaften stellen in folgenden Fällen Passiveinkünfte dar:

Beispiel:

Die inländische A-GmbH hält eine 100-prozentige Beteiligung an einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft (CFC), die im Staat X ansässig ist. Mit Staat X hat Österreich keine umfassende Amtshilfe vereinbart. Die CFC veräußert folgende Beteiligungen:

a) 5-prozentige Beteiligung an der inländischen B-GmbH,

b) 2-prozentige Beteiligung an einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Körperschaft C-Co,

c) 20-prozentige Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft D-Co (Behaltedauer: mehr als ein Jahr; keine Niedrigbesteuerung);

d) 7-prozentige Beteiligung an einer im Staat X ansässigen Körperschaft E Co,

e) 100-prozentige Beteiligung an einer im Staat X ansässigen Körperschaft F Co, die ebenfalls niedrigbesteuert ist und einen passiven Unternehmensschwerpunkt aufweist.

Variante zu e) Die Enkelkörperschaft F Co ist ebenfalls eine beherrschte Körperschaft der A-GmbH und ihre Passiveinkünfte werden aufgrund von § 10a Abs. 4 und 5 KStG 1988 bei der A-GmbH hinzugerechnet.

Lösung:

a) Passiveinkünfte (Veräußerungsgewinne aus nationalen Beteiligungen wären steuerpflichtig);

b) Passiveinkünfte (Veräußerungsgewinne aus Portfoliobeteiligungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 wären steuerpflichtig);

c) keine Passiveinkünfte (Veräußerungsgewinne aus einer internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 iVm § 10 Abs. 3 KStG 1988 wären steuerfrei)

d) Passiveinkünfte (Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen, die nicht von § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 erfasst sind, wären steuerpflichtig)

e) Passiveinkünfte (Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen wären ebenfalls vom Methodenwechsel gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 KStG 1988 erfasst).

Variante zu e) Es liegen insoweit keine Passiveinkünfte vor, als im Veräußerungsgewinn nachweislich Passiveinkünfte enthalten sind, die bereits bei der A-GmbH hinzugerechnet wurden (Unterbleiben des Methodenwechsels gemäß § 10a Abs. 7 Z 2 KStG 1988).

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