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28. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften (§ 34 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

28.1. Befundaufnahme Behörden - Notare

Rz 918
Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

Rz 919
Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch

Rz 920
Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) zu übersenden. Dafür steht auf der Homepage des BMF (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare) das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.

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