vorheriges Dokument
nächstes Dokument

13.3 Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0080-IV/7/201917.12.2019

Rz 912l
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen (das heißt nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und beträgt bei 1.460 Null.

Beispiel 1:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 Euro, andere Einkünfte 600 Euro: Der Freibetrag beträgt 600 Euro.

Beispiel 2:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 Euro, andere Einkünfte 1.000 Euro: Der Freibetrag beträgt 460 Euro (730 Euro minus dem Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen, das sind 270 Euro, ergibt 460 Euro). Steuerpflichtige andere Einkünfte daher 540 Euro.

Beispiel 3:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 Euro, andere Einkünfte 1.460 Euro: Der Freibetrag beträgt Null Euro.

Der Freibetrag ist primär von den tariflich nicht begünstigten Einkünften abzuziehen, wenn mehrere andere Einkünfte vorliegen (VwGH 22.10.1974, 1247/73).

Rz 912m
Hinsichtlich der Behandlung von steuersatzbegünstigten Kapitalerträgen gilt Folgendes (ab Veranlagung 2012):

In- und ausländische (betriebliche oder außerbetriebliche) Kapitaleinkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% oder 27,5% anwendbar ist (zB Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, Substanzgewinne, Derivate) sind auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption nicht für den Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen. Auf derartige Kapitaleinkünfte kommt der Veranlagungsfreibetrag nicht zur Anwendung. Dementsprechend sind auch ausländische Kapitaleinkünfte, die in der Veranlagung mit 25% oder 27,5% zu besteuern sind, stets ohne Berücksichtigung eines Veranlagungsfreibetrages anzusetzen.

Rz 912n
Einkünfte aus (privaten und betrieblichen) Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (§ 30a EStG 1988) bleiben für den Veranlagungsfreibetrag dann außer Ansatz, wenn sie bei Veranlagung mit 30% (bis 2015 mit 25%) besteuert werden (§ 30a Abs. 1 EStG 1988). Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2 EStG 1988) sind sie hingegen als "andere Einkünfte" iSd § 41 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist (Grundstücksveräußerung gegen Rente, § 30a Abs. 4 EStG 1988) sowie für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten im Fall der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 107 Abs. 11 EStG 1988).

Stichworte