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27.10.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 866
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also jener Betrag, um den die abgetretene Forderung oder das Recht erworben wird. Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, dass er das Recht oder die Forderung erhält. Deshalb ist auch der Betrag übernommener Schulden und Haftungen gebührenrechtlich als Teil des Entgelts anzusehen.

Rz 867
Bemessungsgrundlage ist jenes Entgelt, welches der Zedent vom Zessionar oder von einem Dritten für den Zessionar für die abgetretene Forderung entweder tatsächlich erhält oder vereinbarungsgemäß erhalten soll. Dieses Entgelt wird als Zessionsvaluta bezeichnet.

Rz 868
Bestätigt der Zedent in der Vertragsurkunde "die Zessionsvaluta" in Waren erhalten zu haben, stellt der Wert dieser Waren und nicht der Wert der abgetretenen Forderung die Bemessungsgrundlage dar.

Rz 869
Bei einer Zession an Zahlungs statt ist die Gebühr von jenem Betrag zu erheben, den der Zessionar für die ihm vom Zedenten übertragene Forderung zu entrichten hat. Als Wert des Entgelts ist somit die Höhe der Forderung des Zessionars an den Zedenten anzusetzen, weil durch diese die Schuld des Zedenten (Altgläubiger) an den Zessionar (Neugläubiger) beglichen wird.

Beispiel:

A schuldet dem B 100. Zur Begleichung der Schuld tritt A (Zedent) dem B (Zessionar) seine Forderung gegenüber C in Höhe von 110 ab. B leistet für die abgetretene Forderung 100, Bemessungsgrundlage ist daher 100.

A schuldet dem B 100. Zur Begleichung der Schuld tritt A (Zedent) dem B (Zessionar) seine Forderung gegenüber C in Höhe von 90 ab. Das Entgelt des B für die abgetretene Forderung beträgt 100, somit ist die Bemessungsgrundlage 100.

Rz 870
Bei einer zahlungshalber abgetretenen Forderung ist das Entgelt die Forderung des Zessionars gegenüber dem Zedenten, in jenem Ausmaß, als sie durch die Abtretung beglichen werden soll.

Beispiele:

A schuldet B 100. Zur Begleichung dieser Schuld tritt A (Zedent) dem B (Zessionar) seine Forderung gegenüber C in Höhe von 90 ab. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 90 (in Höhe von 10 bleibt die Schuld des A gegenüber B aufrecht).

A schuldet B 100. Zur Begleichung dieser Schuld tritt A (Zedent) dem B (Zessionar) seine Forderung gegenüber C in Höhe von 110 ab. Das Entgelt des B für die abgetretene Forderung und Bemessungsgrundlage ist 100. Damit ist die Schuld getilgt.

Rz 871
Bei einer Zession zur Sicherung eines Anspruches wird die Bemessungsgrundlage in der Regel dem Wert dieses besicherten Anspruches entsprechen, wenn der Wert des sicherungsweise abgetretenen Rechtes höher ist als der Wert des besicherten Anspruches. Ist der Wert des sicherungsweise abgetretenen Rechtes niedriger, so liegt nur in Höhe des durch die Zession besicherten Wertbetrages eine Bemessungsgrundlage vor.

Beispiel:

Der besicherte Anspruch beträgt 100. Zur Sicherstellung wird eine Forderung in Höhe von 150 abgetreten. Bemessungsgrundlage ist 100.Wird zur Besicherung eine Forderung in Höhe von 50 abgetreten, ist Bemessungsgrundlage 50.

Rz 872
Da es sich bei der Globalzession um einen Sonderfall der Sicherungszession handelt, ist auch bei einer Globalzession die Gebühr von jenem Gesamtbetrag zu erheben, den der Zessionar zur Befriedigung seiner Forderung (zB den im Zeitpunkt der Zession aushaftenden Betrag aus einem Darlehens- oder Kreditvertrag) erhalten soll.

Rz 873
Da bei einer Inkassozession kein Entgelt vorliegt, wird durch diese Form der Zession mangels Bemessungsgrundlage keine Gebührenpflicht ausgelöst.

Rz 874
Bei der Übertragung komplexer Rechtsgebilde kann als Entgelt nur das angesehen werden, was für die Übertragung der Rechtsgesamtheit aufgewendet wird (VwGH 5.2.1958, 1044/57).

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