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27.10. Zessionen § 33 TP 21 GebG

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 847
Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen gemäß § 33 TP 21 GebG einer Gebühr von 0,8% des Entgelts.

27.10.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 848
Das Gebührengesetz 1957 enthält keine eigene Definition der Zession. Es ist daher auf jene des § 1392 ABGB zurückzugreifen. Eine Zession ist ein Vertrag zwischen Altgläubiger (Abtretender, Zedent) und Neugläubiger (Übernehmer, Zessionar). Gegenstand der Zession ist die Forderung des Altgläubigers gegenüber einer dritten Person (Schuldner, debitor cessus). Der Altgläubiger tritt seine Forderung gegen den debitor cessus an den Neugläubiger ab. Für den Schuldner tritt ein Wechsel in der Person des Gläubigers ein.

Demnach liegt eine Abtretung oder Zession dann vor, wenn eine Forderung von einer Person (Zedent) an die andere (Zessionar) übertragen und von dieser angenommen wird. Zivilrechtlich kann eine Zession mit oder ohne Entgelt erfolgen.

Beispiel:

A (Zedent, Altgläubiger) hat eine Forderung gegenüber C (Schuldner, debitor cessus). A (Zedent) ist aber auch Schuldner gegenüber N (Zessionar, Neugläubiger). Zur Begleichung seiner Schuld gegenüber N tritt A seine Forderung gegenüber C an N ab. N wird damit neuer Gläubiger des C.

Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Als Verpflichtungsgeschäft kommen zB Kauf, Schenkung oder eine Sicherungsabrede in Betracht.

Rz 849
Die Zession bedarf als Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Schuldners (debitor cessus). § 1395 ABGB bestimmt lediglich, dass der Schuldner, solange er von der Abtretung nicht verständigt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten kann.

Rz 850
Ein gebührenpflichtiger Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht.

Rz 851
Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist (VwGH 23.1.1989, 87/15/0141).

Rz 852
Enthält das Verständigungsschreiben (Drittschuldnerverständigung) des Zessionars an den debitor cessus die wesentlichen Merkmale des Zessionsvertrages (wie Rechtsgrund der Zession sowie Name des Zedenten und des Zessionars), so löst das Verständigungsschreiben als rechtsbezeugende Urkunde die Gebührenpflicht aus.

Rz 853
Gegenstand einer Abtretung können sowohl befristete, aufschiebend oder auflösend bedingte Rechte als auch zukünftige oder ungewisse Forderungen sein. Solche Forderungen müssen nur ausreichend individualisiert sein. So unterliegt der Gebühr nach § 33 TP 21 GebG zB die Übertragung von Fischereirechten, Pflichtteilsforderungen, Patent- und Markenrechten, Bestandrechten.

Beispiel:

A und B vereinbaren die Abtretung der Mietrechte des A an B. Der Vermieter wird in diese Vereinbarung nicht eingebunden. Die Mietzahlungen hat B in Folge an den Vermieter zu entrichten (siehe jedoch auch Rz 551 f).

Rz 854
Unter den anderen Rechten, deren Abtretung im Falle der Beurkundung einer Gebühr unterliegt, sind auch absolute Rechte (zB verbücherte Dienstbarkeit, verbüchertes Bestandrecht) zu verstehen.

Rz 855
Ist der Forderungsübergang nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, wie etwa die Legalzession gemäß § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gemäß § 1422 ABGB, fällt grundsätzlich keine Gebühr nach § 33 TP 21 GebG an, auch wenn die bloße gesetzliche Rechtsfolge schriftlich festgehalten wird. Ein Forderungsübergang kraft Gesetzes setzt begriffsmäßig voraus, dass eindeutig feststeht, welche Forderung durch die Zahlung eingelöst werden soll. Anderenfalls wird der gesetzmäßige Forderungsübergang durch die Zahlung nicht ausgelöst.

Wird trotz Vorliegens einer Forderungseinlösung iSd § 1422 ABGB oder einer Legalzession gemäß § 1358 ABGB eine Willensübereinstimmung über die Forderungsabtretung beurkundet, wird jedoch die Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG ausgelöst. Sind umfangreiche vertragliche Vereinbarungen über die einzulösende Forderung getroffen, aber auch über eine vom Gesetz abweichende Haftung des Gläubigers für die übergehende Forderung und hinsichtlich der Ausübung der beim Gläubiger verbleibenden Rechte erforderlich, so spricht dies für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung auch über den Forderungsübergang (VwGH 23.1.1989, 87/15/0141).

Rz 856
Da durch eine Abtretung ein Recht erworben werden muss, ist die Auflassung eines Rechtes keine gebührenpflichtige Zession.

Rz 857
Die Übertragung von Sachenrechten erfolgt nicht durch Zession (§ 1392 ABGB), sondern durch Übergabe (§§ 426 ff ABGB).

Keine Zession liegt bei der Übertragung verbriefter Rechte vor, wenn diese durch Übertragung des Rechtes am Papier - somit nach sachenrechtlichen Regeln - erfolgt.

Beispiele:

Inhaberpapiere, wie Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Inhaberinvestmentzertifikate oder Orderpapiere, wie Namensaktien, Zwischenscheine, Namensinvestmentzertifikate, Wechsel.

Rz 858
Die Abtretung (Kauf) von Emissionszertifikaten (Befugnis eine bestimmte Menge an Treibhausgasen emittieren zu dürfen) stellt keine Abtretung eines Rechtes dar. Im Hinblick darauf, dass Emissionszertifikate in Folge der gesetzlichen Anordnung des § 44 Emissionszertifikategesetz 2011 als Waren gelten, liegt keine Abtretung eines Rechtes vor und unterliegt der Handel mit diesen Zertifikaten daher nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG.

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