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27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 827
Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff.

Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 584 ff).

Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 598 ff).

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